Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Falls die Taxe des Eigenthuͤmers zu hoch befunden wird, von dem Letzteren, im 
entgegengesetzten Falle aber von der Sozietaͤt getragen. 
4. 23. Die Taxe muß in einer runden, d. h. durch 10 theilbaren 
Summe von Thalern Preußischen Silber-Kurants abgeschlossen, und in dop- 
pelter Ausfertigung von den Schiedsrichtern selbst vollzogen werden. Ueber die 
dadurch festgestellte Werthssumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversiche- 
rung statthaft. 
6. 24. Sowohl bei der, von dem Eigenthümer selbst, nach d6. 17. bis 
20. bestimmten Versicherungssumme als bei der Tarirung ist auch noch darauf 
zu achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebäudes ekwa freies Bauholz zu 
fordern Befugniß hat, der Werth desselben außer Ansatz bleibe. Dagegen ist 
dersenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, zu jeder Zeit be- 
rechtigt, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei der Bersiche- 
rungsanstalt geschehen, bei welcher das Gebäude selbst assozrt ist. 
6. 25. Uebrigens können so wenig die auf den Grund bloßer Gebäude= 
beschreibungen gewählten Wersicherungssummen, als die bloß zum Zwecke der 
Feuerversicherung ausgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffenrlichen 
oder Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendet, und überhaupt wider den Wil- 
len der Gebdudebesitzer jemals zu anderen fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
6. 26. Regelmaßige periodische Revisionen der Versicherungssumme oder 
Taxen, um die durch den Derlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Wer- 
thes der versicherten Gebdude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich, 
die Sozietät hat aber jederzeit das Recht, solche Revissonen allgemein oder ein- 
zeln auf ihre Kosten vornehmen, von den Eigenthümern neue Beschreibungen 
beibringen, und falls sich der Eigenthümer der von der Sozietät für nöthig er- 
achteten Herabsetzung der Versicherungssumme weigert, eine schiedsrichterliche 
Taxe (§5. 22.) aufnehmen und dadurch das Maximum der versicherungsfahig 
bleibenden Summe feststellen zu lassen. Namentlich sind alle Assoziirten und vor- 
zugsweise die Bezirkskommissarien verpflichtet, beim Verfall der Gebdude, zumal 
solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr beson- 
deres Augenmerk darauf zu richten, daß die Versicherungssumme niemals den 
wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände übersteige, und 
auch den Orts-Polizeibehörden liegt eine gleiche Verpflichtung ob. Nicht min- 
der ist der Wersicherte selbst in solchen Fäallen zur Anzeige verpflichtet, und es 
bleibt, wenn solche nicht erfolgt ist, der Sozietät auch nach etwa eingekretenem 
Brandunglücke der ihrerseits im Wege des Prozesses zu führende Nachweis, 
daß das Gebäude einen geringeren als den versicherten Werth gehabt habe, 
vorbehalten, wonach dieselbe, wenn ste diesen Beweis führt, nur auf die Höhe 
des wirklich ermittelten Werths verpflichtet ist. Insbesondere haben aber auch 
die Bezirkökommissarien darauf zu sehen, daß unbewohnte und unbewohnbare 
Wohngebude oder unbenutzte und unbenutzbare Wirthschaftsgebdude nicht zu 
hoch zur Versicherung angenommen werden, und kein Gebdude zur Versicherung 
anzunehmen, dessen Bewohnung und Benutzung von der Polizei untersagt ist
	        
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