Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Hauptsummen der verschiedenen Titel verzeichnet. Findet sich dabei, daß der 
Betrag der Gesammtausgabe durch die Gesammteinnahme nicht gedeckt wird, 
so wird auf den Grund des obigen Auszugs eine Repartition der außcrordemt-= 
lichen Beiträge nach Verhaliniß der Versicherungssummen angesertigk, und unter 
Beifügung einer summarischen Uebersicht von der im Lause des Jahres Statt 
gefundenen Einnahme und Ausgabe, die Einzahlung mittelst besonderen Ausschrei- 
bens der Direktion veranlaßt, worauf sodann die Zahlung derselben bei Vermei- 
dung exekutiver Beitreibung in vier Wochen nach dem Ausschreiben geleistet wer- 
den muß. Für den nicht zu befürchtenden Fall, daß das Bedürfniß eines Jahres 
an ordentlichen und autzerordentlichen Beiträgen zusammengenommen ein Prozent 
von der Versicherungssumme übersteigen sollte, können die aufgesammelten Fun- 
dationsbeiträge bis zur Hälste des Bestandes zur Deckung des Bedarfs verwen- 
det werden. Sollre auch diese nicht autreichen, so muß das Erforderliche von 
den Mitgliedern der Sozietckt aufgebracht werden. 
6é 31. Die Verwendungen aus den Fundationsbeiträgen sind jedoch nur 
als Vorschüsse zu betrachten, auf deren Erstattung Bedacht zu nehmen ißt, 
wenn Ersoarnisse an den ordentlichen Beiträgen Statt finden. 
Bei seinem freiwilligen oder unfreiwilligen Auskritte aus der Sozietät 
kann Niemand die Rückerstattung seines Fundationsbeitrages oder einen Antheil 
an dem sonstigen Sozietätsvermögen beanspruchen. 
4. 32. Die Beitreibung der Rückstände nach Ablauf der bestimmten 
Termine (55. 29. und 30) erfolgt durch dieselben exekutivischen Mittel, welche 
für die öffenrlichen Abgaben vorgeschrieben sind. 
6 33. Solche Assoziirte, welche ihre Beiträge zwei Jahre schuldig blei- 
ben und dadurch die Sozietät dem Verluste des Realrechts hinsichrlich desselben 
aussetzen, darf die Soziett von der ferneren Versicherung ausschließen, wenn 
nicht die vermerkten Ovporhekengldubiger, welche sie davon benachrichrigt (§I. 10 b.), 
die Emrichtung der Beitraäge ubernehmen. 
6. 34. Eine Eintheilung der versicherten Gebdude in Klassen findet für 
jetzt nicht Statt. 
6é 35. Der oben (7. 29.) bestimmte Sat der ordentlichen Beitrdge soll 
nach Ablauf der ersten fünf Jahre, vom Zeitpunkte der Eröffnung der Feuerso- 
zietät an gerechnet, mit Dülfe der inzwischen gesammelten Erfahrungen durch die 
Sozietätsdirektion mit Zuziehung dreier Deputirten emer Revision unterworfen 
und erent. unter Vorbedalt Unserer Genehmigung nach Maatgabe des sich her- 
ausstellenden Durchschnittsbedarfs abgeändert und hierbei auch zur Berathung 
gezogen werden, in wiefern die Einführung von Klassen zweckmäßig seyn dürfte. 
Von da ab erfolgen die Rerisionen nur von zehn zu zehn Jahren auf dem vor- 
bezeichneten Wege. . 
Bei der vorstehend angeordneten Berathung soll dann auch die Frage 
uͤber das Zusammentreten der Sozietaͤt mit der Feuersozierdt der landschasclich 
nicht assoziationsfaͤhigen laͤndlichen Grundbesitzer im Regierungsbezirk Gambinnen 
nochmals zur Eroͤrterung gesteilt werden. 36. 
36.
	        
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