Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entstehung des 
Feuers, er beruhe in hoͤherer Macht, Zufall und Bosheit oder Muthwillen, darin 
einen Unterschied macht. 
. 47a. Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsaͤtzlich 
verursacht oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem 
Dritten angelegt wird, so faͤllt die Verbindlichkeit der Sozietaͤt zur Zahlung der 
Brandschadenverguͤtung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das 
Feuer vorsaͤtzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten 
werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider 
ihn die Kriminal-Untersuchung eroͤffnet worden. 
In diesem Falle haͤngt es von dem Ausfalle des Urtheils ab, ob die 
Brandschadenverguͤtüng definitiv wegfaͤllt, oder nach rechtkraͤftig entschiedener 
Sache nachzuholen ist. Wird naͤmlich der Versicherte gaͤnzlich freigesprochen, 
so muß die Nachzahlung erfolgen; im Falle einer Verurtheilung aber ist die 
Sozietät dazu nicht verpflichtet. 
8. 47 b. Wird der Versicherte von dem Verdachte vorsätzlicher Brand- 
stiftung nur vorlaͤufig freigesprochen, so erhaͤlt er nur die Haͤlfte derjenigen Ent- 
schaͤdigungssumme, die ihm sonst wegen des an seinen Gebduden erlittenen 
Brandschadens gebuͤhrt haben wuͤrde. 
Erweist aber spaͤterhin ein solcher von der Instanz Freigesprochener seine 
Unschuld vollstaͤndig und wird er demgemaͤß von dem Verdachte, der gegen ihn 
obgewaltet hat, voͤllig freigesprochen; so wird ihm die andere Haͤlfte der Ent- 
schaͤdigung, doch ohne Zinsen, nachgezahlt. 
.48a. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Ver- 
sicherten selbst, oder aber von seinen Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von 
seinem Gesinde oder seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die 
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietaͤt nicht verweigert oder 
vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Civilan= 
spruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten, 
als dem Persicherten, ersteren Falls in seinen eigenen Handlungen, anderen Falls 
in der hausväterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe 
Verschuldung (culpa lata) zur Last fällt. 
6. 480. Ist der Bersicherte in einer auf Veranlassung des Brandscha- 
dens Fchen ihn eingeleiteten Kriminal-Untersuchung von dem Perdachte grober 
Fahrldsssgkeit nur vorldufig losgesprochen worden, so werden ihm bis zu seiner 
etwa erfolgenden völligen Freisprechung zehn Prozent der Entschädigung, welche 
ihm sonst zukdmen, abgezogen. 
*4. 49. Ob und inwieweit sonst die Sozietdt gegen jeden Dritten, 
welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses 
auf Entschddigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gestbchen Bestim- 
mungen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche 
dem ersicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis 8 den 
(Xo. 1873.) etrag
	        
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