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durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entstehung des
Feuers, er beruhe in hoͤherer Macht, Zufall und Bosheit oder Muthwillen, darin
einen Unterschied macht.
. 47a. Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsaͤtzlich
verursacht oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem
Dritten angelegt wird, so faͤllt die Verbindlichkeit der Sozietaͤt zur Zahlung der
Brandschadenverguͤtung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das
Feuer vorsaͤtzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten
werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider
ihn die Kriminal-Untersuchung eroͤffnet worden.
In diesem Falle haͤngt es von dem Ausfalle des Urtheils ab, ob die
Brandschadenverguͤtüng definitiv wegfaͤllt, oder nach rechtkraͤftig entschiedener
Sache nachzuholen ist. Wird naͤmlich der Versicherte gaͤnzlich freigesprochen,
so muß die Nachzahlung erfolgen; im Falle einer Verurtheilung aber ist die
Sozietät dazu nicht verpflichtet.
8. 47 b. Wird der Versicherte von dem Verdachte vorsätzlicher Brand-
stiftung nur vorlaͤufig freigesprochen, so erhaͤlt er nur die Haͤlfte derjenigen Ent-
schaͤdigungssumme, die ihm sonst wegen des an seinen Gebduden erlittenen
Brandschadens gebuͤhrt haben wuͤrde.
Erweist aber spaͤterhin ein solcher von der Instanz Freigesprochener seine
Unschuld vollstaͤndig und wird er demgemaͤß von dem Verdachte, der gegen ihn
obgewaltet hat, voͤllig freigesprochen; so wird ihm die andere Haͤlfte der Ent-
schaͤdigung, doch ohne Zinsen, nachgezahlt.
.48a. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Ver-
sicherten selbst, oder aber von seinen Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von
seinem Gesinde oder seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietaͤt nicht verweigert oder
vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Civilan=
spruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten,
als dem Persicherten, ersteren Falls in seinen eigenen Handlungen, anderen Falls
in der hausväterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe
Verschuldung (culpa lata) zur Last fällt.
6. 480. Ist der Bersicherte in einer auf Veranlassung des Brandscha-
dens Fchen ihn eingeleiteten Kriminal-Untersuchung von dem Perdachte grober
Fahrldsssgkeit nur vorldufig losgesprochen worden, so werden ihm bis zu seiner
etwa erfolgenden völligen Freisprechung zehn Prozent der Entschädigung, welche
ihm sonst zukdmen, abgezogen.
*4. 49. Ob und inwieweit sonst die Sozietdt gegen jeden Dritten,
welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses
auf Entschddigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gestbchen Bestim-
mungen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche
dem ersicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis 8 den
(Xo. 1873.) etrag