Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Betrag der von der Sosieilt geleisteten Brandschadenvergütung, Kraft der Ver- 
sicherung auf die Sozielät über. 
4. 50. Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsleht, 
welches, gleichviel ob von freundlichen oder von feindlichen Truppen nach Kriegs- 
gebrauch, d. h. zu Kriegs-Operationen oder zur Erreichung militairischer Lwecke 
auf Befehl eines Heerführers oder Offziers vorsätzlich erregt worden, wird von 
der Sozietät nicht vergürtet. 
6 51. Daß ein von kriegsführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer 
zu milikairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmaßigem Vorsatze erregt worden, 
wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Besehl dazu, oder zu solchen 
Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit gewöhn- 
lichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich er- 
theilt worden ist. 
é. 52. Ein solcher Besehl aber selbst kann in Gällen, wo dessen Wirk- 
lichkeit, sey es gerade zu oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umstän- 
den nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines 
Gebdudes durch Truppen während eines Gefechts oder auf einem Rückzuge im 
Angesichte des Gegners, oder während einer Belagerung oder vor einer Bela- 
gerung bei Armirung des Platzes geschehen ist. 
éh, 53. Feuerschaden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder 
Bosheit des Milikairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Weranlassung 
des Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozierct 
keineswegs ausgeschlossen. 
. 54. Ebenso wenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigungen 
der Gebdude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gegünder, 
sondern bloß zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche 
einem assoziirten Gebdude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die 
Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbreitung 
des Feuers zu verhüren, z. B. durch ein von kompetenten Personen angeordne- 
tes, oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes 
Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Döächern u. s. w. an den in der Ver- 
sicherung begriffenen Theil desselben zugefügt sind. Schdden aber, welche durch 
Erdbeben, Pulver und andere Explosionen oder dhnliche Naturereignisse verur- 
sacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß Feuer verur- 
sacht hat, und die Schäden selbst also Brandschäden sind. 
é4 55. Bei Partialschcden wird, wenn die Versicherungssumme den 
Betrag der beiden nach #. 41. ermittelten Werthe: 
a. der unbeschäbigt gebliebenen Theile des Gebdudes und 
b. der Herstellungskosten rücksichtlich der beschddigten Theile zusammenge- 
nommen erreicht, 
der dadurch festgestellte Betrag der Herstellungskosten als Brandschaden-Vergü- 
tung gewaͤhrt. 
Ist
	        
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