Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Ist aber die ersicherungs, Summe geringer, so wird diese Vergütung 
nur nach dem Gerhdltnisse der Versicherungssumme zu der Hauptsumme der 
beiden nach 8. 4á1. ermittelten Werthe geleistet. . 
56. Bei Totalschaͤden wird die ganze versicherte Summe verguͤtet 
und auf die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Vielmehr wer- 
den solche dem Eigenthuͤmer zu den Kosten der Gunseckumung und Plani- 
rung überlassen. 
6. 57. Die Zahlung der Vergütungsgelder wird, vorausgesetzt, daß dem 
erunglückten nichts im Wege steht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere 
Zahlungstermine abhängig macht (namentlich nach 96. 59. bis 62.) zur ersten 
Hälste baldmöglichst und in längstens zwei Monaten nach dem sich ereigneten 
Brandschaden geleistet. Die zweite Hälste wird, wo möglich mit der ersten so- 
gleich gezahlt; geht dies jedoch nicht an, so erkheilt die Direktion dem Beschd- 
digten bei Auszahlung der ersten Hälste einen Brandvergütungsschein, worin 
ste ihm die Zahlung der zweiten Hälfte innerhalb Jahresfeist zusichert. Verzugs- 
zinsen werden jedoch weder in dem einen noch in dem anderen Falle von der 
Sodzietät gezahlt. 
6. 5Sa. Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versscherten und 
darunter ist allemal der Eigemhümer des versicherten Gebdudes zu verstehen, der- 
gestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das 
versicherte Gebdude steht, oder gestanden hat, durch Verdußerung, Vererbung 
u. s. w. auf einen andern übergeht, damit zugleich alle, aus dem Dersicherungs- 
Vertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. 
44. 58b. Die Soziekät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzer- 
#nderungen zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an denjenigen Besitzer, welchen der 
Bezirkskommissarius auf den Grund des Katasters als den Beschadigten angiebt, 
wenn nicht ein Anderer dagegen Einspruch gethan hat. 
6. 59. Die Zahlung erfolgt aber, den Dispositionsfall ausgenommen 
(6. 61c.), nicht anders, als wenn zuvor der Versicherte das beschddigte oder ver- 
nichtete Gebdude wiederhergestellt, oder für die Erfüllung der Pflcht der Wie- 
derherstellung (6. 46b.) Sicherheit bestellt hat. 
4. 60. Des Endes muß der Bezirkskommissarius bei der §. 42. vorge- 
schriebenen Berhandlung den Brandbeschddigten zugleich darüber, ob er die so- 
sortige Wiederherstellung des Gebdudes beabsichtige und ob und wie er eventuell 
dafür Sicherheit bestellen könne und wolle? vernehmen und demndchst die Si- 
cherheitsbestellung nach ndherer Anweisung der Feuersozietäts-Direktion bewirken. 
4. 61. Kann oder will der Brandbeschädigte die Sicherheitsbestellung 
nicht leisten, so werden nur Abschlagszahlungen nach Maaßgabe des Bedürfnis- 
ses und der zugleich fortgeschrittenen Wiederherstellung auf desfallsige Akteste des 
Bezirkskommissarius geleistct, und zwar gegen Interimsquittungen, welche nach 
der auf das Schlußattest des letzteren über die vollendete Wiederherstellung zu 
leistenden letzten Zahlung gegen eine Hauptquiktung wieder einzulösen sind. 
(No. 1873.)
	        
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