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6. 81. Bei enesschenden Brandunfällen müssen die Bezirkskommissarien,
bei Vermeidung einer verhältnißmäßigen Ordnungsstrase, unter Bezeichnung der
Katasternummer der abgebrannten Gebdude, der Direktion mit der nchslen
Post eine kurze Anzeige erstatten, demnächst aber die Schadenaufnahme (§56. 40. f..)
in längstens 14 Tagen nach dem Statt gehabten Brandschaden vollständig bewir-
ken und solche sofort an die Direktion einsenden, in deren Händen sich dieselbe
zwer längstens vier Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden befin-
den muß.
6. 82. Werden diese (&+. 81.) Fristen verabsäumt, oder funden sich ge-
gen die Schadenaufnahme Seitens der Direktion wesentliche Erinnerungen, de-
nen nicht noch zur gehörigen Zeit, vor Eintritt der ersien reglementsmäßigen
Zahlungsfrift (9. 57. ff.) abgeholfen werden kann, so ist der Saumige für die
etwa daraus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet, und überdies nach Um-
ständen in eine Ordnungsstrase von Einem bis Zwanzig Thalern verfallen.
6. 83. Die Einziehung der ordentlichen Beiträge (§. 29.) erfolgt auf
Grund der Heberolle (#. 75.), dagegen die der außerordemlichen Beitrage (#. 30.)
nach den am Schlusse des Jahres von der Direktion ergehenden und von den band-
rdihen den einzelnen Fcuerkassen-Rezepturen bekannt zu machenden C§. 69.) Aus-
schreibungen durch die Kreis-Steuereinnehmer, sowie durch die Ortsvorstände
als Individualerheber (6. 70.) gegen den Genuß einer von der Direktion zu
bestimmenden Remuneration.
6. 84. Zu dem Ende, und zugleich zur Bestreitung der Kosten für die
Schreibmaterialien der Landräthe, Rezeptoren und Bezirkskommissarien, und für
andere etwa nothwendige Bedürsfnisse, namentlich an Kassen= und Geschaftslo-
kal, Heizung u. s. w., bei den einzelnen Rezepturen, werden der Direbtion zwei
rozent von allen durch die Rezepturen vereinnahmten Feuerkassen-Geldern zur
isposition gestellt.
6. 85. Die Kassengeschäáfte sind so zu betreiben, daß alle Geldversen-
dungen zwischen der Sozietätskasse und den einzelnen Kreisrezepturen möglichst
vermieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letzteren delegirt und
demnach von den letzteren an die erstere, soviel irgend thunlich, nur Quittun-
gen über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen eingesendet werden.
9. 86. Da alle Zahlungen ohne Unterschied bei der Direktion nachge-
sucht und justifzzirt, und von ihr festgesetzt und angewiesen werden, so leisten auch
die Kreisrezepturen alle auf die delegirten Zahlungen ihrerseits nur im Namen
und für Rechnung der Sozietätskasse, und dürfen keine Auszahlungen ohne de-
ren spezielle Anweisung leisten.
Um zu diesem Zwecke eine umunterbrochene Uebersicht von dem Zustande
der Kreisrezepturen zu haben, müssen letztere am Schlusse jeden Monats der
Direktion einen Abschluß von dem Soll, Ist, Rest und Bestande des Kreis-
Feuersozietäts-Fonds cinsenden.
é 87. Was die Rechnungsabnahme betrifft, so findet solche bei den
Kreisrezepturen nicht Statt; dagegen muß jeder Kreis-Steuereinnehmer bis zum
ersten Oktober jeden Jayres eine spezielle Nachweisung der eingegangenen Zah-
lungen und der etwanigen Rechte der Sozietäkts-Direktion einreichen. ss