Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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L bezieht, ob der Cangeblich) Assozirte rücksichtlich eines ihn betreffenden 
Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber 
ihm überhaupt eine Brandschadenvergütung zu versagen sey oder nicht. 
. 100. Für alle übrigen Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten, 
namentlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brand- 
schdden, über den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungsmoda= 
litäten, über zu bezahlende Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordent- 
liche Rechtsweg nicht Statt, sondern es steht dem betheiligten Interessenten, wel- 
cher sich bei der Festsetzung der Direktion nicht beruhigen will, nur der Weg 
des Rekurses an die im 8. 97. bezeichneten Staatsbehörden zu. 
101. Jeder angestellte Baubeamte ist schuldig, innerhalb seines Ge- 
schdftskreises den etwanigen Aufforderungen der Direktion zu Tax= oder Brand- 
schaden-Aufnahmen zu genügen, und wird ihn, Falls auch die Direktion nicht 
mehr bei der Regierung in Königsberg seyn sollte, diese dennoch nöthigen Falls 
dazu anhalten. 
Sind dabei Reisen nöthig, ß bezieht der Baubeamte die reglementsmaͤ- 
ßigen Diaͤten und Fuhrkosten, wie solche der Staat verguͤtet, in seinem Wohn- 
orte aber nur die Diaͤten seines Grades. 
8. 102. Jeder sachverstaͤndige Bau-Handwerker ist verpflichtet, auf die 
Aufsorderung der Direktion oder des für solche handelnden Bezirks-Kommissa- 
rius, oder auch des kompetenten Baubeamten in den Tax- oder Schaden-Auf- 
nahme-Terminen sich einzufinden und als Sachverständiger zu fungiren, wofür 
er die gesetzlichen oder herkömmlichen Tagegelder bezieht. 
6. 103. Jede öffentliche Behörde ist verpßichtet, der Feuersozietäts-Di- 
rektion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde) Ge- 
schdftskreise gehsrige Auskunst, soweit nicht besondere gesetzliche Bedenken ent- 
gegenstehen, zu ertheilen. 
8. 104. Fuͤr vorzuͤgliche Auszeichnung bei dem Loͤschen eines die Sozie- XIV. HP#i- 
taͤt betreffenden Brandes, gewaͤhrt dieselbe nach freiem Ermessen der Direktion en, miiche 
eine Prämie von 5 bis 20 Thaler, und für die Enrdeckung einer Brandstiftung, gewähr. 
wenn gegen den Denunziaten nicht bloß eine Kriminal-Umersuchung eingeleitet, 
sondern auch ein Urtheil auf ordentliche oder außerordentliche Bestrafung oder 
Lossprechung von der Instanz ergangen ist, eine Prämie bis zur Höhe von 
100 Thalern. 
So geschehen Berlin, den 30. Dejember 1837. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Ladenberg. 
  
(No. 1873.) Feuer-
	        
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