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hierdurch die Gelegenheit gegeben werden, eventuell freiwillig, noch ehe
die Bürgerschaft über den Antrag auf Auskunftsersuchen beschlossen
hat, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Geschieht letzteres nicht,
so ist mit dem in der Bürgerschaft gestellten Antrage auf ein Aus-
kunftsersuchen an den Senat wie mit anderen selbständigen Anträgen
von Bürgerschaftsmitgliedern zu verfahren. (S. unten 8 45, 6.)2
Beschließt die Bürgerschaft dann, ein Auskunftsersuchen an den
Senat zu richten, so hat der letztere entweder schriftlich oder mündlich
(durch Kommissare) eine Antwort zu erteilen. Ist das Auskunfts-
ersuchen von der Bürgerschaft als dringlich bezeichnet, so hat der
Senat bis zur nächsten Sitzung der Bürgerschaft zu antworten oder
die Gründe anzugeben, welche ihn an Erteilung einer Auskunft über-
haupt oder zur Zeit verhindern.3
Über eine Mitteilung, welche der Senat infolge eines in der
Bürgerschaft gestellten Antrages auf Auskunftserteilung oder infolge
eines Auskunftsersuchens der Bürgerschaft an diese gelangen läßt, kann
eine Beratung und Beschlußnahme der Bürgerschaft nur dann statt-
finden, wenn von einem Mitgliede derselben an die betreffende Mit-
teilung ein Antrag geknüpft wird, mit welchem sodann wie mit an-
deren selbständigen Anträgen von Bürgerschaftsmitgliedern zu ver-
fahren ist. (S. unten 8 45, 6.)4.
3. Von einem in anderen Verfassungen (z. B. in der preußischen) der
Volksvertretung zugestandenen Rechte, an sie gerichtete Petitionen oder
Beschwerden der Regierung zu überweisen, ist in der hamburgischen
1 Die betreffeude Bestimmung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft ist
erlassen auf Grund des Art. 65 der Verfassung, in welchem es heißt: „Die
Gegenstände, über welche Auskunft verlangt wird, sind vorher (d. h. vor dem
Auskunftsverlangen) schriftlich dem Senate mitzuteilen, dem es sodann freisteht,
die verlangte Auskunft chriftlich oder mündlich durch Kommissarien) mitzuteilen“
— In VLübeck findet eine solche vorgängige Mitteilung eines Antrages auf Aus-
kunftsersuchen an den Senat nicht statt.
2 Geschäftsordnung § 62.
* Verf. Art. 65.
Geschäftsordnung § 63. — In Lübeck ist bestimmt: „An eine Mitteilung,
welche der Senat auf einen Antrag um Auskunftserteilung an die Bürgerschaft
gelangen läßt, darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes anschließen,
wenn ein hierauf gerichteter Antrag von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt
wird“ (Geschäftsordnung § 55).
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 10