Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Tarif 
nach welchem das Hafen= und Lagergeld für Benutzung der Sicherheitshäfen und Lagerplätze 
1. 
zu Fusternberg und Crudenburg zu erheben ist. 
A. Hafengeld. 
WVen Floßholze für jeden Quadratfuß der Oberfläche 
eines Flosses, einschließlich des Flottwerkes und Was- 
serraums, 
a2) bei einfachen Lagen — Sgr. 1 Pf. 
b) bei doppelten Lagen — " 2= 
Für jede Lage mehr wird Ein Pfennig mehr 
für den Quadratsuß der Oberfläche entrichtet. 
A Von Schiffsgefäßen, beladen oder unbeladen, für jede 
40 Centner Ladungsfhigket 2 — = 
Für das zu einem Schiffögefäße gehörige, die- 
sem angehängte Boot wird nichts entrichtet. 
B. Lagergeld. 
(Von allen Gegensiänden — mit Ausnahme des in Flös- 
sen oder Anhängen versendeten Holzes — die PVersen- 
dung mag zu Wasser oder zu Lande geschehen, für jeden 
Cennzer — 1„ 
. Von Hotlz bei dessen Versendung in Flössen oder An- 
hängen an Schiffe für jeden Quadratfuß der Oberfläche 
eines Flosses, einschließlich des Flottwerkes und Was- 
serraums, 
a) bei einfachen TLaggen — " 1 
b) bei doppelten Laggien — = 
Für jede Lage mehr wird Ein halber Pfen- 
nig mehr für den Quadratfuß der Oberfläche 
entrichtet. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
Ein Flächenraum von weniger als einem Quadratfuß (A. I., B. 2.) wird 
für einen vollen Quadratfuß; eine Summe von weniger als 40 Centner 
(No. 1856.) Ladungs-
	        
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