Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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rungen gefertigt. Auch werden die Schadenstaͤnde dieses Jahres in alpha- 
betifcher Reihefolge der dabei zunaͤchst betheiligten Ortschaften mit dem vollen 
bewilligten Verguͤtungsbetrage und alle sonstigen im Laufe des Jahres verfüg- 
ten Zahlungen nach den Hauptsummen der verschiedenen Titel verzeichnet. 
Findet sich dabei, dat der Betrag der Gesammtausgabe durch die Ge- 
sammreinnahme nicht gedeckt wird; so wird auf den Grund des obigen Auzzu-- 
es eine Repartition der außerordentlichen Beiträge nach Verhältniß der Ver- 
icherungssumme angefertigt und unter Beifügung einer summarischen Ueberstche 
von der im Laufe des Jahres Statt gefundenen Einnahme und Ausgabe die 
Einzahlung mittelst besonderen Ausschreibens der Direktion veranlaßt, worauf 
sodann die Zahlung derselben bei Vermeidung exekutiver Beitreibung in vier 
Wochen nach dem Ausschreiben geleistet werden muß. 
Für den nicht zu befürchtenden Fall, daß das Bedürfniß eines Jahres 
an ordentlichen und außerordentlichen Beiträgen zusammengenommen ein Pro- 
zent von der Persicherungssumme übersteigen sollte, können die aufgesammelten 
Fundationsbeiträge bis zur Hälste des Bestandes zur Deckung des Bedarfs 
verwendet werden. » 
Sollte auch diese nicht ausreichen, so muß das Erforderliche von den 
Mitgliedern der Sozietät aufgebracht werden. 
ébn 31. Die Verwendungen aus den Fundationsbeiträgen sind jedoch nur 
als VDorschüsse zu betrachten, auf deren Erstattung Bedacht zu nehmen ist, 
wenn Ersparnisse an den ordentlichen Beiträgen Statt finden. 
Bei seinem freiwilligen oder unfreiwilligen Ausktritte aus der Sozietdt 
kann Niemand die Rückerstattung seines Fundakionsbeitrages oder einen Antheil 
an dem sonstigen Sozietatsvermögen beanspruchen. 
6. 32. Die Beitreibung der Rückstände nach Ablauf der bestimmten Ter- 
mine (56. 29. und 30.) erfolgt durch dieselben exekutivischen Mittel, welche für 
die öffentlichen Abgaben vorgeschrieben sind. 
6 33. Solche Assoziirke, welche ihre Belträge zwei Jahre schuldig blei- 
ben und dadurch die Sozietät dem Verluste des Realrechts hinsichtlich desselben 
aussetzen, darf die Sozietät von der ferneren Dersicherung ausschließen, wenn 
nicht die vermerkten Hypothekengldubiger, welche sie davon benachrichtigt (10 .), 
die Entrichtung der Beiträge übernehmen. 
6é4 34#a#⅜Wenn gleich beim Beginn der Sozietät vorldufig eine Einthei- 
lung der versicherten Gebäude in Klassen zur Bestimmung der Summe des 
jährlichen Beitrags nach Maaßgabe der Lage und Feuergefährlichkeit der einzel- 
nen Gebdude noch nicht in Anwendung gebracht werden mag, so soll solche doch 
nach Verlauf von zwei Jahren, also vom 1. Januar 1839. in acht Klassen 
State finden, und 
zur 1. Klas e: alle Gebdude mit massiven Umfassungswänden und masstver Be- 
dachung, wenn sie isolirt liegen, 
zur 2. Klasse: dieselben Gebdude, wenn sse nicht eine isolirte Lage haben, 
zur
	        
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