Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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zur 3. Klasse: alle Gebaͤude von Fachwerk- oder hoͤlzernen Umfassungswaͤnden 
mit massiver Bedachung, wenn sie isolirt liegen, 
zur 4. Klasse: dieselben Gebdude, wenn sie nicht eine isolirte Lage haben, 
zur . Klassser alle Gebdude mit nicht massiver Bedachung, wenn see isollre 
iegen, 
zur 6. Klasse: dieselben Gebaͤude, wenn sie nicht eine isolirte Lage haben, 
zur 7. Klasse: die Windmuͤhlen und 
zur 8. Klasse: die Lohmühlen und die nach 8.7. nicht gaͤnzlich ausgeschlossenen 
Schmieden, 
gehören. 
Für eine isolirte Lage gilt eine, ohne sonstigen seuergefährlichen Zu- 
sammenhang mit einer anderen Fcuerung Statt findende Entfernung, in der er- 
sten Klasse mindestens fünf, in der dritten Klasse zehn und in der fünften GSüose. 
von mindestens zwanzig Ruthen, jedoch sollen sämmtliche, in massiven Umfas- 
sungswänden erbaute, aber nicht massiv gedeckte Wirthschaftsgebaude, in welchen 
! Feuerung befiwlich ist, ohne Rücksicht auf ihre Lage zur fünften Klasse 
gehoͤren. 
Gebaͤude, die zu einer und derselben Wirthschaft gehoͤren, werden bei 
dieser Bestimmung als ein Ganzes betrachtet, so daß ihre Lage und ihr Zusam- 
menhang unter einander in größerer oder der eben bemerkten Nähe den Be- 
griff der Isolirung nicht aufhebt. 
6é. 34b. Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung 
angemeldekes Gebäude gestellt werden soll, auf das Gutachten des Kirchspiels- 
Kommissarius die Sozietätsdirektion zu bestimmen. Der Kirchspiels-Kommissarius 
hat dem Eigenthümer das Resultat seines Gutachtens sogleich, damit der Letz- 
terc, wenn er es usthig findet, seine Rechte bei der Direktion vor deren Ent- 
scheidung ndher ausführen könne, hiernach aber auch die Entscheidung der Di- 
rektion bekannt zu machen. Bei dieser Begutachtung und resp. Entscheidung 
dient die von den Gebduden b##gebrachte Beschreibung zur Grundlage, und 
wenn etwa diese wider Vermuthen über irgend einen wesentlichen Umstand nicht 
hinlängliche Auskunft gabe, so kann solche von dem Eigenthümer selbst, oder 
von dem Kirchspiels-Kommissarius, oder sonst nach Gutbefinden auf dem kürzesten 
Wege erfordert werden. 
34. Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Direktion zu- 
frieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht 
unterwerfen, so steht ihm der Weg des Rekurses an den Ober-Präsidenten der 
Provinz, und demnächst an den Minister des Innern und der Polizei offen. 
Die Bestimmungen der Direktion gelten aber jeden Falls einstweilen der- 
gestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekursverfahrens erst von 
dem nächsten, nach Beendigung desselben eintretenden ordentlichen Eintrittster- 
mins (6. 15.) in Wirksamkeit tritt. Dem Eigenthümer bleibt jedoch unbenom- 
men, bis zu eben diesem Zeitpunkte von der Versicherung ganz abzustehen. 
(No. 187).) Aa 2 8. 34d
	        
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