Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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é. 314. Obgleich die Bestimmungen wegen Zahlung und Einziehung 
der Fundationsbeiträge (&. 28.) und der außerordentlichen Beiträge (§. 30.) 
auch nach erfolgter Klassitkation der Gebdude in Wirksamkeit bleiben, so wird 
doch von dieser Zeit der im #. 29. festgesetzte Betrag der ordemlichen Beiträge 
dahin abgeandert, daß für jede Jahresrate 
in 
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- 
der 
r- 
M v. H Ê 
- 
1. Klasse 
2. 
3. "2 
4. "„ 
5. " 
6. " 
7. —- 
8. :3 
zehn 
zwölf 
vierzehn 
Hs Silbergroschen 
zwanzig 
zwei und zwanzig 
vier und zwanzig, 
von Einhundert Thaler Versicherungswerth in dem bestimmten Termine einge- 
zahlt und event. beigetrieben werden. (#. 32.) 
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß 
der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren vom Feitpunkte der 
Eröffnung der bauerlichen Feuersozietät an gerechnet, und mit Hülfe der inzwi- 
schen gesammelten Erfahrungen einer neuen Prüfung durch besondere Deputirte 
der Sozietät und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen wer- 
den. Für die erste dieser zehnjdhrigen Perioden wird ausnahmsweise bestimmt, 
daß schon nach den ersten fünf Jahren eine solche Revision Statt findet, und da- 
bei für die nächstfolgenden fünf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa 
als nöthig oder nützlich anerkannte Abdnderung getroffen werden kann. 
Bei der vorstehend angeordneten Revision soll dann auch die Frage über 
das Zusammentreten der Sozierät mit der Feuersozierdt der L#ndschaftch nicht 
assoziationssähigen ländlichen Grundbesitzer im Regierungsbezirk Königsberg, mit 
Einschluß des zum Mohrunger landschaftlichen Departement gehdrigen Theil des 
Marienwerderschen Regierungs-Bezirks, nochmals zur Erêrterung gestellt, und 
zur Berathung gezogen werden, inwiefern die Verstcherung der Gebdude zu dem 
vollen gemeinen Werth (§&. 16.) als zweckmäßig zuzulassen seyn dürfte. 
VIl. Bau- 6. 36. Wenn während der Versicherungszeit in oder an den Gebauden eine 
liche Verändc= 
35. 
rungen wäd- Veränderung der Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem Maaße 
renk der Ver-erhöht, datz solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebaudes in eine 
sicherungszeit, andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse, nach sich ziehen würde, so ist 
der Versicherte verpflichtet, dem Kirchspiels-Kommissarius davon innerhalb Monats- 
frist Anzeige zu machen, und sich der, aus den getroffenen baulichen Abänderun= 
gen reglememsmäßig ctwa solgenden Ausschließung oder Beitragscrhöhung zu 
unterwersen. Der Kirchspiels-Kommissarius hat über diese Anzeige eine Beschei- 
nigung zu ertheilen, welche der Direktion einzureichen ist. 
5∆ Wird die Anzeigr nicht in Monatsfrist geleistet, so muß der 
Versicherte den vierfachen Belrag der Differenz zwischen den geringeren Bei- 
. 37. 
traͤgen,
	        
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