Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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traͤgen, welche er entrichtet hat, und den hoͤheren, welche er haͤtte entrichten 
muͤssen, als Strafe zur Feuersozietaͤtskasse einzahlen. 
8. 38. Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in 
welchem die Anzeige haͤtte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in 
welchem dieselbe nachtrdglich gemacht, oder anderweitig die Entdeckung der vor- 
enommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf 
ahren hinaus, berechnet. 
6é 39. Dagegen wird zwar die, durch die Veränderung erhöhte Feuers- 
gefahr von der Sozietdt vom Anfange an mit übernommen; es muß aber, wo 
eine Versetzung des Gebäudes in eine andere, zu höheren Beitragen verpflich- 
tete Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Jahres an, in wel- 
chem die Veränderung Statt gesunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (98. 37. 
und 38.) geleistet werden. 
b 40. Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem Ix. Brand- 
bei der Feuersozietct versicherten Gebäude durch Brand emstanden ist, bedarf schaden-Taxe. 
es nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nicht völlig 
abgebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
6G 41. Alsdann hat dieselbe den Zweck, sowohl den Werth des unbe- 
schddigt gebliebenen Theils des Gebdudes, als den Betrag derjenigen Kosten zu 
ermitteln, welcher erforderlich ist, um die vernichteten oder beschädigten Theile 
desselben in den Zustand vor dem Brande wieder herzusicllen. (I 55.) 
6. 42. Sowie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst, und 
längstens innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht, eine 
Besichtigung des Schadens durch den Kirchspiels-Kommissarius, unter Zuziehung 
der Beschddigten und zweier assoziirten Nachbarn, die mit dem Beschädigten 
in keinem verwandschaftlichen, noch sonst die Vermuthung ihrer Unpartheilichkeit 
schwachenden Verhältnisse stehen, vorgenommen werden. 
Ergiebt sich, daß ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und 
Seelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat festgestellt wird. 
Handelt es sich aber von einer partiellen Beschädigung, so muß bei der 
Schadenbesichtigung außerdem noch ein zu der Verhandlung durch Handschlag 
zu verpflichtender bauverständiger Werkmeister zugczogen und von diesem die 
Abschätzung nach §. 41. sofort an Ort und Stelle vorgenommen und zum Pro- 
tokoll erklärt, der Beschaddigte selbst auch darüber gehört werden. 
Es versteht sich, daß bei diesen Geschäften das in den Händen des Be- 
schädigten oder des Kirchspiels-Kommissarius befindliche Exemplar des Katasters 
einzusehen, das abgebrannte Gebäude nach seiner Nummer, Länge, Breite und 
übrigen Beschaffenheit im Protokolle umstandlich zu bezeichnen, und überhaupt 
nach der dem Kirchspiels-Kommissarius zu ertheilenden Instruktion zu verfahren ist. 
433. In einem Sceparatprotokolle muß zugleich Alles, was über die 
6 . 
Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Däm- 
(No. 1874.) pfung
	        
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