Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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pfung desselben, die vorhandenen und fehlenden Loͤschgeraͤthe, die zuerst ange- 
kommenen Spritzen und andere Loͤschungshuͤlfen und uͤber sonstige, die Sozietaͤt 
nach Inhalt des gegenwaͤrtigen Reglements angehende Gegenstaͤnde bekannt, und 
durch Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, geschichtlich verzeichnet, und jeder, der 
durch den Brand beschaͤdigt ist. Daruͤber ob, wo und wie hoch er — sey es 
sein Immobiliar= oder Mobiliarvermögen — gegen Feuer versichert habe, umstäod- 
lich vernommen werden. 
é. 43b. Den polizeilichen Verordnungen unbeschadek, sind die Ver- 
sIcherten gegen die Sozietäkt verpflichtet, folgende Löschgeräthe stets im brauchba- 
ren Stande zu erhalten: 
a) bei dbem Wohnhause eine Leiter, die bis an den Forst des Hauses 
reicht; 
b) zu jedem Schornstein einen Wassereimer; 
Pc) auf 3 Häuser einen Feuerhaken, und 
d) euf die kleinste Ortschaft und auf jede 6 Häuser einen Wasserküven 
eine Kufe). " 
· Wenn ausgemittelt wird, daß diese Loͤschgeraͤthe ganz oder zum Theil 
bei dem Brande gefehlt haben, so soll der Anschaffungswerth derselben zur So- 
ietaͤtskasse entrichtet, oder von der Brandvergütung in Abzug gebracht, aus die- 
um Betrage aber die Anschaffung des sehlenden Loschgeräths bewirkt werden. 
Dagegen sind die im Gebrauche zum Loschen des Feuers beschädigten 
Druckspritzen, jedoch keine andere Löschgeräthe, auf Kosten der Sozietät wieder 
berzustellen; auch gewährt letztere den Assoziirten zur Anschaffung neuer Feuer- 
spritzen eine Beihülfe von 30 Prozent ihres Werths. 
9. 442. Beide Verhandlungen (N#. 42. und 43.) werden sofort an die 
Feuersozietäkks-Direktion eingesandt, welche, insofern es keiner Nachholung be- 
darf, die Vergütung bewilligt und deren Auszahlung verfügt. 
6éKZ 44b. Jeder Beschädigte hat übrigens zunächst die Pflicht, seinen 
Brandschaden dem Kirchspiels-Kommissarius unverzüglich anzuzeigen, und wenn es 
sich treffen sollte, daß durch die Unterlassung dieser Anzeige die Schadenermitte- 
lung unmöglich wird, so verliert der Beschädigte die Dergütung. 
é. 45. Alsdann ist auch die Liquidation der bei den Verhandlungen etwa 
vorgekommenen Kosten, welche die Sozierdt übernimmt, sogleich beizufügen. 
Kusna- · 46. Die Brandschadenverguͤtung wird fuͤr alle nach den Vorschriften 
Brausschaden= dieses Reglements ausgemittelten Beschädigungen des versicherten Gebdudes 
Setungé, durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Enestehung des 
imir Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall und Bosheit oder Muthwillen 
darin einen Unterschicd macht. 
475. Wenn jedoch das Feuer von dem Verstcherten selbst vorsätzlich 
verursacht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Gcheiß von einem 
ritten
	        
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