— 166 —
pfung desselben, die vorhandenen und fehlenden Loͤschgeraͤthe, die zuerst ange-
kommenen Spritzen und andere Loͤschungshuͤlfen und uͤber sonstige, die Sozietaͤt
nach Inhalt des gegenwaͤrtigen Reglements angehende Gegenstaͤnde bekannt, und
durch Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, geschichtlich verzeichnet, und jeder, der
durch den Brand beschaͤdigt ist. Daruͤber ob, wo und wie hoch er — sey es
sein Immobiliar= oder Mobiliarvermögen — gegen Feuer versichert habe, umstäod-
lich vernommen werden.
é. 43b. Den polizeilichen Verordnungen unbeschadek, sind die Ver-
sIcherten gegen die Sozietäkt verpflichtet, folgende Löschgeräthe stets im brauchba-
ren Stande zu erhalten:
a) bei dbem Wohnhause eine Leiter, die bis an den Forst des Hauses
reicht;
b) zu jedem Schornstein einen Wassereimer;
Pc) auf 3 Häuser einen Feuerhaken, und
d) euf die kleinste Ortschaft und auf jede 6 Häuser einen Wasserküven
eine Kufe). "
· Wenn ausgemittelt wird, daß diese Loͤschgeraͤthe ganz oder zum Theil
bei dem Brande gefehlt haben, so soll der Anschaffungswerth derselben zur So-
ietaͤtskasse entrichtet, oder von der Brandvergütung in Abzug gebracht, aus die-
um Betrage aber die Anschaffung des sehlenden Loschgeräths bewirkt werden.
Dagegen sind die im Gebrauche zum Loschen des Feuers beschädigten
Druckspritzen, jedoch keine andere Löschgeräthe, auf Kosten der Sozietät wieder
berzustellen; auch gewährt letztere den Assoziirten zur Anschaffung neuer Feuer-
spritzen eine Beihülfe von 30 Prozent ihres Werths.
9. 442. Beide Verhandlungen (N#. 42. und 43.) werden sofort an die
Feuersozietäkks-Direktion eingesandt, welche, insofern es keiner Nachholung be-
darf, die Vergütung bewilligt und deren Auszahlung verfügt.
6éKZ 44b. Jeder Beschädigte hat übrigens zunächst die Pflicht, seinen
Brandschaden dem Kirchspiels-Kommissarius unverzüglich anzuzeigen, und wenn es
sich treffen sollte, daß durch die Unterlassung dieser Anzeige die Schadenermitte-
lung unmöglich wird, so verliert der Beschädigte die Dergütung.
é. 45. Alsdann ist auch die Liquidation der bei den Verhandlungen etwa
vorgekommenen Kosten, welche die Sozierdt übernimmt, sogleich beizufügen.
Kusna- · 46. Die Brandschadenverguͤtung wird fuͤr alle nach den Vorschriften
Brausschaden= dieses Reglements ausgemittelten Beschädigungen des versicherten Gebdudes
Setungé, durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Enestehung des
imir Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall und Bosheit oder Muthwillen
darin einen Unterschicd macht.
475. Wenn jedoch das Feuer von dem Verstcherten selbst vorsätzlich
verursacht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Gcheiß von einem
ritten