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Dritten angelegt wird, so faͤllt die Verbindlichkeit der Sozietaͤt zur Zahlung
der Brandschadenverguͤtung fort.
Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsaͤtzlich ver-
ursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der
Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider ihn die Kriminal-
Untersuchung eröffnet worden.
In diesem. Falle hängt es von dem Ausfalle des Urtheils ab, ob die
Brandschadenvergütung definitiv wegsällt, oder nach rechkskräftig emschiedener
Sache nachzuholen ist.
Wird nämlich der Persscherte gänzlich freigesprochen, so muß die Nach-
zabi erfolgen; im Falle einer Verurtheilung aber ist die Sozietät dazu nicht
verpflichtet.
6 47b. Wird der ersicherte von dem Werdachte vorsätzlicher Brand-
stistung nur vorläufig freigesprochen, so erhält er nur die Hälfte dersenigen Ent-
chihigungesumme, die ihm sonst wegen des an seinen Gebduden erlittenen Brand=
chadens gebührt haben würde.
Erweist aber späterhin ein solcher von der Instanz freigesprochener seine
Unschuld volsiändig und wird er demgemäß von dem Perdachte, der gegen ihn
obgewaltet hat, völlig freigesprochen, so wird ihm die andere Hälfte der Ené-
schädigung, jedoch ohne Zinsen, nachgezahlt.
. 48 a. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Ver-
sheren selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von
einem Gesinde oder seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb
die Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozierät nicht verweigert
oder vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fadllen der Civil-
anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten,
als dem Persicherten ersteren Falls in seinen eigenen Handlungen, anderen Falls in
der hausvaterlichen Beaussichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Ver-
schuldung (culpa lato) zur Last füllt.
6. 45 b. Ist der Versicherte in einer auf Veranlassung des Brandscha-
dens Fgen ihn eingeleiteten Kriminal-Untersuchung von dem Perdachte grober
Fahrlässigkeit nur vorldußg freigesprochen worden, so werden ihm bis zu seiner
etwa erfolgenden völligen Freisprechung zehn Prozent der Entschädigung, welche
ihm sonst zukdme, abgezogen.
49. Ob und wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher
den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Ent-
Schtbigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
eurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Ver-
sicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag
der, von der Sozietät geleisieten Brandschadenvergötung, kraft der Versscherung,
auf die Sozietät über.
(No. 1871.) 5. 50.