Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Ladungsfähigkeit (A. 2.) für volle 40 Centner; ein Gewicht von weniger 
als 1 Centner (B. 1.) für 1 vollen Centner, und der Kubikfuß Holz bei 
der Versendung zu Lande zu : Centner angenommen. 
.Das Hafengeld ist beim jedesmaligen Einlaufen in den Hafen, das La- 
gergeld bei der Versendung vom Lagerplatze zu enrrichten. 
Kür#das erstere können die Flösse und Gesäße ein Jahr vom Tage 
des Einlaufens ab im Hafen, für das Lagergeld die gelagerten Gegen- 
stände unbestimmte Zeit auf den Plätzen verbleiben. 
. Wer es unternimmt, sich der Entrichtung des Hafen= oder Lagergeldes 
auf irgend eine Weise zu entziehen, erlegt außer dem verkürzten Abga- 
benbetrage das Vierfache desselben als Strafe. 
Berlin, den 6. Dezember 1837. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
(o. 1857.)
	        
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