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6 50. Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht,
welches, gleichviel ob von freundlichen oder von feindlichen Truppen nach Kriegs-
Hebrauch, d. h. zu Kriegs-Operationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke
auf Befehl eines Heerführers oder Offlziers vorsätzlich erregt worden, wird von
der Sozietch nicht vergütet.
51. Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer
zu militairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmoßigem Vorsatze erregt wor-
den, wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu oder zu sol-
chen Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit
gewöhnlichem Verstande als wahrscheinlich vorauozusehende Folge gewesen, wirk-
lich ertheilt worden ist.
6. 52. Ein solcher Befehl aber selbst kann in Fdllen, wo dessen Wirk-
lichkeit, sey es gerade zu, oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umstän-
den nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung
eines Gebadudes durch Truppen während eincs Gesechts, oder auf einem Rückzuge
im Angesichte des Gegners oder während einer Belagerung, oder vor einer Be-
lagerung bei Armirung des Platzes geschehen ist.
6é. 53. Feuerschdden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder
Bosheit des Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des
Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozietät kei-
nesweges ausgeschlossen.
. 54. Ebenso wenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigungen
der Gebdude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezünder,
sondern bloß zertrummert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche
einem assozürten Gebcude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die
Löschung des Feuers und zum Behuf deretten, oder um die weitere Verbrei=
tung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen ange-
ordnetes oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewie-
senes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dchern u. s. w. an den in der
ersicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind.
chüden aber, welche durch Erdbeben, Pulver und andere Explosionen
oder ähnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn
ein solches Ereigniß Feuer verursacht hat und die Schäden selbst also Brand-
schäden sind.
6. 55. Bei Partialschcden wird, wenn die Wersicherungssumme den
Betrag der beiden nach F. 41. ermittelten Werthe:
a) der unbeschadigt gebliebenen Theile des Gebdudes und
b) der Herstellungskosten, rücksichtlich der beschädigten Theile zusammenge-
nommen erreicht, der dadurch fesigestellte Betrag der Herstellungskosten
als Brandschadenvergütung gewährt.
Ist aber die Versscherungssumme geringer, so wird diese Vergütung nur nach
dem Werhältuisse der Versicherungssumme zu der Hauptsumme der beiden nach
. 41. ermirtelten Werthe geleistct.
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