— 170 —
6 62. Solchemnach hat kein Realgldubiger das Recht, aus den Brand-
vergütungsgeldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu
verlangen, und fundet also auch kein Arrestschlag auf dieselben Statt. Wird aber
von der Wiederherstellung überhaupt, oder auf der ndmlichen Baustelle dispensirt,
(§J. 64.) so muß den im 6. 10 b. bezeichneten Hypothekgldubigern gleichzeitig
davon Nachricht ertheilt, und kann eine Zahlung an den WPersicherten keinen
Falls eber, als vier Wochen nach Abgang dieser Benachrichtigung geleistet wer-
den. Seine Rechte demgemätz wahrzunchmen, bleibt jedem solchen Gläubiger
selbst überlassen.
Xl. Folge des 6éb 63 a. Wer ein Gebdude durch Brand gänzlich verliert, wird in An-
Brapdunglackt sehung desselben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher an-
den Austrit gesehen, der mit dem Eintrict des Brandes aus der Sozietät ausgetreten und
s Vorscher- we noch zu Aen Feirign des laufenden Jahres, in welchem der Brand Statt
Sozictät und hatte, verpflichtet ist.
wustdis e Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebdude ferner versichert blei-
des Gedäudes. ben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät aufnehmen lassen.
& 63 b. Auch ein noch nicht wiederhergestelltes Gebdude kann im Vor-
aus versichert werden, wenn der Beschädigte die Abmessungen, die Bauart und
die Versicherungösumme dem Kirchspiels-Kommissarius zur Prüfung anzeige, und
dessen gutachtliche Bescheinigung bei der Direktion eingeht. Ist darauf der
Rumpf des Gebudes fertig, so erhält der Versicherte im Falle eines Brandes
die Hälfre, und wenn auch das Dach bereits fertig war, drei Viertel der Ver-
sicherung vergütet. Er muß aber jeden Falls den vollen Beitrag für das ganze
Jahr, für welches er die Bersicherung suchte, entrichten.
Dasselbe gilt von neuen Gebauden bereits assozürter Besitzer.
Ist der Bau vollendet, so bleibt es Sache des Besitzers, dies nachzu-
weisen (96. 15. 20.), um im Falle eines Brandes auf die volle Versicherung
Unspruch zu machen.
4. 64 a. Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch
das Ereigniß des Brandes an sich, der aus #. 27. folgenden Besugnisse unbe-
schadet, der Versicherungs-Vertrag in keiner Rücksicht unterbrochen und es muß
nur nach Wiederderstellung des Gebdudes den Erfordernissen der (66. 18—24.)
von Neuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichen Falls darnach berich-
tigt werdm.
é6 6# b. In der Regel hat auch jeder Assozürrte, welcher ein Gebdude
durch Brand gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpfüchtung, das abge-
brannte Gebdude auf derselben Stelle wieder herzustellen und nur unter dieser
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütungsgelder Anspruch (§. 57. u. ).
Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem
Abgebrannten völlig gleichen Gebdudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß
die Vergütungsgelder lediglich zum Bau verwendet werden.
e