Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 172 — 
durch die Ortsvorstände erhobenen Feuersozietäts-Beiträge, und auf die Auszah- 
lung der von der Direktion angewiesenen Emschädigungssummen. 
é 71. Für die Kassenbeamten gelten, nächst der denselben etwa zu er- 
theilenden besonderen Instruktion die namlichen Vorschriften, welche allen öffent- 
lichen Kassenbeamten ertheilt sind. 
6é, 72. Die Feuersozietäts-Direktion hat für die Regulirung der Kau- 
tionen, soweit solche nach den Umstanden erforderlich erscheinen, nach Anleitung 
der dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen. 
é0 73. In jedem landräthlichen Kreise werden durch die landschaftlich 
nicht assoziationssähigen Grundbesitzer in besonders dazu durch den Kreis-Land- 
rath auszuschreibenden Versammlungen unter dem Vorsitze des Letzteren für jedes 
Kirchspiel ein Kirchspiels-Kommissarius und ein Stellvertreter, Beide aus der Mitte 
der Assoziirten gewählt. 
Sollten jedoch einzelne Kirchspiele eine so bedeutende Ausdehnung haben, 
daß die Kommissarien zu sehr mit Geschaͤften uͤberhaͤuft werden, so sollen solche 
nach Anordnung der Direktionen in zwei Bezirke getheilt und fuͤr jeden der 
letzteren ein besonderer Kommissarius und ein Stellvertreter gewaͤhlt werden. 
Diese Aemter sind Ehrenaͤmter, welche jeder, nicht etwa durch Alter oder 
Krankheit dazu unfähige Assoziirte auf drei Jahre anzunehmen verpflichtet ist, 
nach deren Ablauf er zwar wieder gewählt werden kann, jedoch die Wahl we- 
nigstens für die nächsten drei Jahre ablehnen darf. 
6. 74. Bei der Sozietäks-Direktion wird ein Haupt-Lagerbuch (Haupt- 
Kataster) geführt, welches alle, das Geuer-Versicherungs-Geschäft betreffenden 
Haupt-Handlungen nachweisen muß. 
é 75. Damit aus dem Haupt-Lagerbuche in Zusammenstellung mit den 
Feuersozietäts-Kassenrechnungen zu jeder Zeit alle das Feuersozictäts-Wesen be- 
treffenden Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleichfärmigkeit 
entnommen werden können, so ist jedes nach den Vorschriften in den 96. 16. bis 
24. gefertigte neue oder Nachtrags-Kataster in drei gleichen Exemplaren an die 
Direktion einzusenden. 
Wenn diese bei der Revision desselben nichts zu erinnern findet, oder ihre 
Ausstellungen gehoben sind, so wird die Versscherung in das bei ihr nach dem 
. beiliegenden Schema zu führende, nach den landrathlichen Kreisen und in den- 
selben nach den Bezirken und darin gelegenen Ortschaften alphabetisch geordnete 
Lagerbuch eingetragen und auf sämmtliche Exemplare des Katasters die erfolgte 
Bestätigung und Eintragung desselben in das Lagerbuch nach Nummer und 
Seite mittelst eines vollzogenen und untersiegelten Attestes bescheinigt. 
Ein Exemplar des Katasters wird bei der Direktion zurückbehalten, das 
zweite dem BPersicherer zurückgegeben und das dritte dem Kreis-Landrath zur 
Anfer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.