Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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a)  das  Soll  der  jaͤhrlichen  ordentlichen  und  Fundationsbeitraͤge  wird
durch  ein  auf  das  Lagerbuch  gegruͤndetes  Attest  der  Sozietats-Direktion,
das  Soll  der  etwanigen  außerordentlichen  Beiträge  aber  (5.  30.)  durch
das  in  beglaubter  Abschrift  beizufügende  Ausschreiben  der  Direktion
und  die  derselben  anzuschließende  Repartition  belegt,

b)  von  denjenigen  Theilnehmern,  welche  im  Laufe  des  Jahres  Strafbeiträge
  zu  entrichten  haben  oder  eintreten  und  resp.  ihre  Wersicherungssummen
  erhöhen  lassen  oder  welche  eine  nothwendige  Heruntersetzung
derselben  erleiden  (9#.  15.  27.  33.  37.  bis  39.)  hat  die  Direktion  ein  besonderes
  Verzeichniß,  oder  aber  ein  Attest,  daß  Zu=  und  Abgang  dieser
  Art  nicht  Statt  gefunden  haben,  zum  Rechnungsbelage  auszusertigen.

Tc)  Etwanige  außerordentliche  Einnahmen  müssen  durch  besondere  Vereinnahmungs-Orders
  der  Direktoren  justifizirt  werden.

4)  Wenn  wider  Erwarten  Beiträge  im  Rückstande  bleiben,  so  sind  solche
Reste  durch  besondere  Atteste  und,  wenn  sie  gar  unbeibringlich  werden
sollten,  durch  besondere  von  der  Direktion  ertheilte  Niederschlagungs-Orders
  nachzuweisen.

5.  93.  Bei  der  Ausgabe  ist  die  Hauptpost:  „an  bezahlten  Brandvergütungsgeldern“
  sowie  jede  andere  nicht  feststechende  Ausgabe  an  Prämien,  Gebühren
  2c.  durch  förmlich  ausgefertigte  Festsetzungs-Dekrete  und  reip.  Zahlungsbüi
  der  Direktion,  imgleichen  durch  gehdrige  Quittungen  der  Empfänger  zu
justifiziren.

Die  feststehenden  Verwaltungausgaben,  als  Gehalte  und  dergleichen  werden
durch  die  gehoͤrig  genehmigten  Etats  und  durch  kassenmaͤßige  Quittungen  justifizirt.

.  94.  Generalkosten,  dergleichen  z.  B.  bei  den  Schadenaufnahmen,  bei
den  Statt  findenden  Revisionen  und  aͤhnlichen  Gelegenheiten  vorfallen,  oder  auch
auf  Praͤmien  und  dergleichen  verwendet  werden,  sind  gleichfalls  durch  foͤrmlich
ausgefertigte  Festsetzungsdekrete  oder  Zahlungsorders  der  Direktion  nebst  kassenmaͤßigen
  Quittungen  der  Empfaͤnger  zu  belegen.

Es  gilt  hierbei  naͤchst  den  Bestimmungen  des  §.  80.  als  Regel,  daß
Staats-  oder  Kommunalbeamte,  soweit  sie  nicht  unentgeltlich  zu  fungiren  und
zu  Reisen  verpflichtet  sind,  Handwerkermeister  u.  s.  w.  an  Diaͤten,  Versaͤumnißund
  Zehrungskosten,  Reisegelder  u.  s.  w.  nach  eben  denjenigen  Saͤtzen  remunerirt
  werden,  die  ihnen  bei  aͤhnlichen  Geschaͤften  fuͤr  oͤffentliche  Rechnung  aus
Staatskassen  zukommen  wuͤrden.

Zu  etwanigen  außerordentlichen  Ausgaben,  welche  sich  auf  das  gegenwaͤrtige
  Reglement  nicht  gruͤnden,  muß  die  Zustimmung  der  Deputirten  und  die  Genehmigung
  des  Ober-Praͤsidenten  eingeholt  werden.

6.  95.  Um  die  künftige  Uebersicht  aller  das  Feuersozietäts-Wesen  betrefsenden
  Daten  zu  erleichtern,  müssen  alle  Jahresrechnungen  nach  folgender  Form
angelegt  werden:

1)  bei  der  Einnahme  sind  die  Beiträge  in  dem  ersten  Titel  für  jede

Klassc  abgesondert  und  bei  jeder  mit  Angabe  der  Generalsumme  der
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