Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(No. 1857.) Allerhöchste Kabineksorder vom 8. Dezember 1837., betreffend die Anwendbar- 
keit der Vorschriften vom 8. August 1832. und 26. Dezember 1833., be- 
züglich auf abgetretenen Grund und Boden zu öffentlichen Bauten, in der 
Provinz Westphalen. 
A# Ihren Bericht vom 15. November d. J. setze Ich nach Ihrem Antrage 
fest, daß die Verordnung vom 8. August 1832. und Mein Erlaß vom 26. De- 
zember 1833. in Bezug auf die Geld-Entschädigungen, die bei der Anlage von 
Chausseen und Kandlen, so wie bei öffentlichen Flußbauten für abgetretenen 
Grund und Boden zu entrichten sind, auch in der Provinz Westphalen ange- 
wendet werden sollen. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetzsamm- 
lung bekannt zu machen. 
Berlin, den 8. Dezember 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister Mühler und Grafen v. Alvensleben. 
  
(No. 1858.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. Dezember 1837., wegen der den Magistrats- 
Unterbeamten zu gewährenden Pensionen. 
Ur die Zweifel zu beseitigen, welche dadurch entstanden sind, daß die Stdte- 
Ordnung vom 19. November 1808. hinsschtlich der seit Erlassung derselben auf 
Lebenszeit angestellten Magistrats-Unterbeamten keine Bestimmung über die bei 
eintretender Dienstunfähigkeit zu gewährenden Pensionen enthält, verordne Ich 
auf den Bericht des Staatsministeriums vom 22. v. M. Folgendes: 
1) Ist bei oder nach der Anstellung der gegenwärtig vorhandenen Magistrats- 
Unterbeamten wegen der ihnen im Falle der Dienstunfähigkeit auszusetzenden 
Pensionen etwas verabredet worden, so bat es dabei sein Bewenden. 
2) Mangelt es an einer solchen Verabredung, so haben dergleichen Unter- 
beamce bei einer Dienstzeit von weniger als 15 Jahren keinen Ansoruch 
auf Pension. Dagegen erhalten sie 
nach zurückgelegtem 15ten bis zum zurückgelegten 20sten Dienstjahre 2. 
- - 20- 2 - 30 - 
- - 3 
- - 30- 2 4 - 40 - - . 
- - 40 „ „ - 50 - - 3 
2- - EL . . . . - »s- 
(N0.1857-1858.) ihres
	        
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