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G6, 102. Jeder sachverständige Bauhandwerker ist verpflichtet, auf die
Aufforderung der Direktion oder des für solche handelnden Kirchspiels-Kommissarius
oder auch des kompetenten Baubeamten in den Tax= oder Schadenaufnahme-
Terminen sich einzusinden und als Sachverständiger zu fungiren, wofür er die
gesetzlichen oder herkömmlichen Tagegelder bezieht.
é. 103. Jede öffentliche Behörde ist verpflichtet, der Feuersozletäts-Direktion
sede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde) Geschäfts-
kreise gehsrige Auskunst, soweit nicht besondere gesetzliche Bedenken entgegen-
stehen, zu ertheilen.
XIV. Via- é. 104. Fuͤr vorzuͤgliche Auszeichnung bei dem Loͤschen eines, die So-
nesemiicht zietckt berrefsenden Brandes, gewährt dieselbe nach freiem Ermessen der Direktion
gewährt. eine Prämie von Fünf bis Zwanzig Thalern und für die Enedeckung einer Brand-
stistung, wenn gegen den Denunziaten nicht bloß eine Kriminaluntersuchung ein-
geleitet, sondern auch ein Urtheil auf ordentliche oder außerordentliche Bestrafung
oder Lossprechung von der Instanz ergangen ist, eine Pridmie bis zu der Höhe
von 100 Thalern.
So geschehen Berlin, den 30. Dezember 1837.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Ladenberg.
Feuer-