Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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G. 5. 
Eine gleiche Verkheilung nach Maaßgabe der Wersicherungssummen in 
den Katastern der bisher gemeinschaftlichen Land-Feuersozietät für das Jahr 
1837. erfolgt hinsichtlich des übrigen Vermögens der bisher vereinigt gewesenen 
Sozietäkt namentlich: 
a) der Fundations-Beiträge, 
b) der Repartitions-Ueberschüsse (der sogenannten Bruchpfennige), 
c) der am 1. Januar 1838. noch ausstehenden Beitragsreste u. s. w., 
sowie hinsichtlich der Passiva, 
*) der gemeinschaftlichen Schulden, insbesondere des bleibenden Ausfalls 
von dem Defekte bei der Land-Feuersozietcts-Kasse zu Angerburg und 
der am 1. Januar 1838. noch in Rest stehenden Brandschäden-Ver- 
gütungssummen. 
Ukbrigens sollen zur Tilgung der Schulden zuerst die Repartitions-Ueber- 
schüsse (Bruchpfennigc), dann, wenn solche nicht hinreichen sollten, der eigenchöüm- 
liche Fonds, zuletzt aber die Fundations-Beiträge verwendet werden. 
6. 
Eine detaillirte Auseinandersetzung nach den hier aufgestellten Grundsaͤtzen 
kann aber vorlaͤufig nicht erfolgen, weil 
1) der Bestand der Fundations-Beitraͤge, die Repartitions- Ueberschuͤsse 
und die noch zu zahlenden Brandschaden-Vergütungen bis zum Tage 
des Beginns der Trennung (den 1. Januar 1838.) sich ändern 
wird, und 
2) die bleibende Höhe des Defekts bei der Land-Feuersozietäts-Kasse zu 
Angerburg noch nicht festgestellt werden kann. 
lr 
Die General-Land-Feuersozietäts = Direktion wird sogleich nach ge- 
schehener Promulgation der heute von Uns vollzogenen Reglements der drei neu 
gebildeten Sozietäten und der gegenwärtigen Ausführungs-Verordnung auf den 
Grund der von den Dominien und den Landräthen für das Jahr 1838. einge- 
reichten Spezial-Kataster 
drei gesonderte Kataster, 
5) für die landschaftliche Immobiliar-Feuersozietcke, 
(No. 1875) Dd2 b) für
	        
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