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G. 5.
Eine gleiche Verkheilung nach Maaßgabe der Wersicherungssummen in
den Katastern der bisher gemeinschaftlichen Land-Feuersozietät für das Jahr
1837. erfolgt hinsichtlich des übrigen Vermögens der bisher vereinigt gewesenen
Sozietäkt namentlich:
a) der Fundations-Beiträge,
b) der Repartitions-Ueberschüsse (der sogenannten Bruchpfennige),
c) der am 1. Januar 1838. noch ausstehenden Beitragsreste u. s. w.,
sowie hinsichtlich der Passiva,
*) der gemeinschaftlichen Schulden, insbesondere des bleibenden Ausfalls
von dem Defekte bei der Land-Feuersozietcts-Kasse zu Angerburg und
der am 1. Januar 1838. noch in Rest stehenden Brandschäden-Ver-
gütungssummen.
Ukbrigens sollen zur Tilgung der Schulden zuerst die Repartitions-Ueber-
schüsse (Bruchpfennigc), dann, wenn solche nicht hinreichen sollten, der eigenchöüm-
liche Fonds, zuletzt aber die Fundations-Beiträge verwendet werden.
6.
Eine detaillirte Auseinandersetzung nach den hier aufgestellten Grundsaͤtzen
kann aber vorlaͤufig nicht erfolgen, weil
1) der Bestand der Fundations-Beitraͤge, die Repartitions- Ueberschuͤsse
und die noch zu zahlenden Brandschaden-Vergütungen bis zum Tage
des Beginns der Trennung (den 1. Januar 1838.) sich ändern
wird, und
2) die bleibende Höhe des Defekts bei der Land-Feuersozietäts-Kasse zu
Angerburg noch nicht festgestellt werden kann.
lr
Die General-Land-Feuersozietäts = Direktion wird sogleich nach ge-
schehener Promulgation der heute von Uns vollzogenen Reglements der drei neu
gebildeten Sozietäten und der gegenwärtigen Ausführungs-Verordnung auf den
Grund der von den Dominien und den Landräthen für das Jahr 1838. einge-
reichten Spezial-Kataster
drei gesonderte Kataster,
5) für die landschaftliche Immobiliar-Feuersozietcke,
(No. 1875) Dd2 b) für