Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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b) für die bauerliche Immobiliar-Feuersozietckt im Regierungsbezirke Kö- 
nigsberg, mit Einschluß des zum Mohrunger landschaftlichen Depar- 
tement gehörigen Theiles des Marienwerderschen Regierungsbezirks, 
und 
c) fuͤr die baͤuerliche Immobiliar-Feuersozietaͤt im Regierungsbezirke Gum- 
binnen, 
anfertigen, wozu dieselbe erforderlichen Falls die noͤthigen Huͤlfsarbeiter auf Kosten 
der bisher gemeinschaftlichen Sozietaͤt annehmen kann. 
#. 8. 
Da die Bildung der neuen Verwaltungs-Behörden, sowie die An- 
fertigung der einzelnen für die neuen abgesonderten Sozietäten aufzustellenden 
Kataster bis zum 1. Januar 1838. nicht vollendet werden kann, so sollen die 
Verwaltungsgeschdfte noch ferner in bisheriger Art durch die gemeinschaftliche 
Behörde bis dahin, daß die neuen Verwaltungs-Behörden in Wirksamkeit tre- 
ten können, fortgesetzt, jedoch für jede der neu zu bildenden Soziekdten abge- 
sondert besorgt und die Beiträge für das Jahr 1838. nach den katastrirten 
Versicherungsquoten repartirt und eingezogen werden. 
. 9. 
Nach Maaßgabe der Kataster pro 1837. und der darin ausgeführ- 
ten Versicherungssummen läßt die genannte Direktion das Perzeptions-Verhlt= 
niß der drei neuen Sozietäten an den Activis und Passivis der bisher gemein- 
schaftlichen Sozietät ermitteln, desgleichen eine Zusammenstellung der Activa und 
Passiva anfertigen. 
6. 10. 
Sobald den Bestimmungen 55. 7. und 9. genügt worden, beruft der 
Ober-Präsident die gewählten landschaftlichen und bduerlichen Deputirten der 
neu gebildeten Sozietckten, sowie die Regierungs-Kommissarien zusammen, damit 
sich dieselben 
von der richtigen Ausstellung der Kataster und der auf Grund dersel- 
ben ermittelten Antheilsquoten der einzelnen neuen Sozietckten an den 
gemeinschaftlichen Aclivis und DPassivis. 
so
	        
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