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. 15.
Die nach dem 8. 72. und resp. 73. der Reglements vorgeschriebene
Wahl der Bezirks= oder Kirchspiels-Kommissarien, muß resp. von der land-
schaftlichen Direktion und den Regierungen nach Promulgation der Reglements
und dieser Ausfährungs-Verordnung veranlaßt werden, damit dieselben erforder-
lichen Falls ihre Funktionen sofort übernehmen können.
16.
Die in den Reglements fuͤr die baͤuerlichen Sozietaͤten vom heutigen
Tage (8. 65. seq.) vorgeschriebene Form der Verwaltung und der Kassen-
führung soll nur als eine vorldufige, welche für die erste Ausführung der
neuen Einrichtung und für die ersten fünf Jahre ihres Bestehens in Anwendung
zu bringen ist, betrachtet, und den interessirenden Mitgliedern der genanmen So-
zietdten ausdrücklich vorbehalten bleiben, demnächst die Organisation einer beson-
dern Verwaltungs-Behörde für die Immobiliar-Feuersozietats-Angclegenheiren
der landschaftlich nicht assoziationssähigen Grundbesitzer nach den besonders zu
fassenden Beschlüssen und Falls eine Vereinigung beider Sozietäten nach Maaß-
gabe des §. 35. der Reglements von dem heutigen Tage unter Berücksichtigung
der provisorischen Bestimmungen im 6. 16. des Reglements für die bäuerliche
Sozictät im Regierungs-Bezirke Gumbinnen und im 6. 34. des Reglements für
die baduerliche Sozietät im Regierungs-Bezirk Königsberg 2rc. nicht bewirkt wer-
den sollte, auch die Organisation besonderer Feuersozietäts-Kassen in Antrag
zu bringen.
So geschehen Berlin, den 30. Dezember 1837.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Ladenberg.