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§. 16. zulaͤssigen Versicherungssumme binnen laͤngstens 14 Tagen, bei fünf Tha-
dler Ordnungsstrafe, der Feuersozietkt entweder unmittelbar oder durch Vermitte-
lung der Ortsobrigkeit anzuzeigen. Diese Anzeige muß auch in Dinsscht derjeni-
gen Gebdude, welche sich bei Eröffnung der neuen Sogzietäkt anderswo bereits
versichert befinden, bei gleicher Strafe innerhalb sechs Wochen nachgeholt, und
von der Sozietät in allen einzelnen Gällen, wo sie es nöthig finder, die Zulässig=
keit der Versicherung nach §. 17. u. f. geprüft werden.
3. Beltritts- é. 12. Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebäuden keine
Mhestde wangspflicht, ihre Gebdude gegen Feuerögefahr zu versichern, sondern es hängt
olches von ihrem freien Emschlusse ab, wie es in dieser Beziehung bei der er-
een Uebertragung der in der bisherigen Sozietät versicherten Gebdudebesitzer in
die neue Sozietckt zu halten, darüber ist in der Ausführungsverordnung vom heu-
tigen Tage das Weitere verordnet.
é 13. Indessen soll fortan jeder Hypothekengladubiger für dessen Forde-
rung ein bei der Feuerversicherungs-Sozietät versichertes Gebdude verhaftet ist,
wofern er solches sich ausbedungen hat, oder des Schuldners ausdrückliche Ein-
willigung dazu beibringt, berechtigt seyn, sein Hypothekenrecht im Feuersozietäts=
Kataster vermerken zu lassen, und es ist alsdann die das Kataster führende Be-
hörde nicht allein zu diesem Vermerk, sondern auch dazu verpflichtet, die gesche-
hene Eintragung desselben auf dem Schuld-Instrumente selbst zu bescheinigen.
Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders gelöscht werden, als wenn
der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld, oder die ausdrückliche Einwil-
ligung des Gldubigers beigebracht wird, und bis dahin ist in Beziehung auf ein
nni's Gebäude kein Austritt agus der Feuerversicherungs-Sozietch
zulässig.
Vermerke dieser Art sollen zugleich sekretirt, und die Kataster dürfen dem-
nach nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein Interesse zur Einsicht
nachweisen können.
In Bezug auf solche Gebdude, zu deren Persicherung gegen Feuersge-
fahr bei der behörigen Feuersozietaät bisher, d. h. bis zu deren Uebertragung in
die neue Feuerversicherungs-Sozietät eine Verpflichtung bestanden hat, soll jeder
Hypothekengldubiger, dessen Realforderung zur Zeit dieser Uebertragung bestand,
als in vorstehender Art vermerkt betrachtet werden: wie sein diesfallsiges Recht
gcher zu stellen, ist in der Ausführungsverordnung vom heutigen Tage näher
estimmt.
Ingleichen soll, wenn Hebungen oder Leistungen aus einem vormaligen,
oder noch bestehenden gutsherrlichen Verhältnisse auf einem Grundstücke lasten,
der Berechtigte befugt seyn, von dem Verpflichteten die Mersicherung seiner dar-
auf errichteten Gebäude gegen Feuersgefahr in dem Maaße zu verlangen, als
solches zur Deckung der dem Berechtigten zuständigen Hebungen oder Leistungen
erforderlich ist, auch steht dem Erbverpächter gegen den Erbpchter eine gleiche
Besugniß bdan zu, wenn der Letztere bisher verpflichtet gewesen, die Feuer-
Sozietäts-Beiträge zu bezahlen. 6
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