Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(No. 1860.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. Dezember 1837., die Verlängerung der 
Präklusivfrist betreffend, welche im H. 5. No. 2. der Verordnung wegen 
Auflösung der bisherigen Feuersozietäten im Großherzogtbum Posen vom 
5. Januar 1836. für die Abgebrannten zum Nachweis der Wiederherstel- 
lung ihrer Gebäude festgesetzt worden ist. 
D, die Frist, welche im 6. 5. No. 2. der wegen Auflösung der bisherigen 
Feuersozietäten im Großherzogthum Posen ergangenen Verordnung vom 5. Ja- 
muar 1836. für die Abgebrannten zum Nachweis der Wiederherstellung ihrer 
Gebdude auf den letzten Dezember 1837. festgesetzt worden, sich in mehreren 
Fällen als unzureichend gezeigt hat, so will Ich auf Ihren Antrag die durch 
den bezogenen 5. 5. No. 2. der gedachten Verordnung bestimmte Praklusivfrist 
hierdurch bis Ende Dezember 1839. verlängern. Sie haben diese Order durch 
die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 24. Dezember 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Scaatsminister v. Rochow. 
  
(No. 1861.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Januar 1838., wegen öffentlicher Bekannt- 
machung der Allerhöchst genehmigten Vertheilung der im Ministerium des 
Innern für die Gewerbe-Angelegenheiten bisher bearbeiteten, nach dessen 
Auflösung an die andern Ministerialressorts übergegangenen Geschäfte. 
Ar# den Bericht vom 2. d. M. beaustrage Ich das Staatsministerium, die 
von Mir genehmigte Vertheilung der im Ministerium des Innern für die Ge- 
werbe-Angelegenheiten bisher bearbeiteten, nach dessen Auflösung an die andern 
Ministerialressorts übergegangenen Geschäfte nebst dem gegenwärtigen Erlaß 
durch die Gesetzsammlung öffentlich bekannt zu machen. 
Berlin, den 11. Januar 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Sctaateministerium. 
  
(No. 1862.)
	        
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