Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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die Verguͤtigungsgelder lediglich zum Baue verwendet werden. Damit auch die- 
He- Vorschrift allenthalben genügt werde, so hat der Kreis-Sogzietäktsdirektor, 
obald Sweisel obwalten, vor Auszahlung der letzten Theilzahlung (6. 57.) 
durch die Abschätzungskommission die wieder erbauten Gebdude einer Taxe zu 
unterwersen. Falls diese Taxe nachweiset, daß die vollsiändige DJerwendung des 
Entschädigungsbetrages nicht geschehen, so fällt der Sozietäkt der nicht verwendete 
Betrag anheim, insofern der Abgebrannte nicht innerhalb eines Jahres den Nach- 
weis der nachträglichen Verwendung fährt. 
6. 66. Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederherstellung eines 
abgebrannten Gebdudes entweder überhaupt, oder auf der alten Baustelle aus 
polizeilichen oder anderen höheren Räcksichten zu untersagen, und in diesem Falle 
darf dem Brandbeschädigten die Vergütung, soweit sie ihm sonst gebührt, nicht 
voremhalten werden. Nicht minder bleibt den Regierungen vorbehalten, mit 
derselben Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom 
Wiederaufbau zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer anderen Baustelle 
zu gestatten, wenn keine polizeiliche Rücksicht dem entgegenstehr, und zugleich nach- 
gewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des 8. 47. dieses Regle- 
ments ein Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütigungs-Gelder vorhan- 
den sey; in diesen Füallen ist jedoch die Regierung an die vorgängige Zustimmung 
der Kreisstände, welche darüber zur gutachtlichen Erkldrung aufzufordern sind, 
gebunden. 
. 67. Zu Führung der Soziekätsgeschäfte besteht zu Merseburg cine del igdte 
General-Feuersozietäts-Direktion. 
Dazu gehören: 
a) ein General-Feuersozietäts-Direktor; 
b) ein General-Feuersozieräts-Buchführer; 
J) ein General-Feuersozietäts -Kassenrendant, und · 
d)diesonstnöthiganürcaubeamtcn,vonwelchencmcrzuglctchalsKoy- 
trolleurverGeneral-Feuersozictäts-Kassefungircqmuß,11achde·tnf·ur 
die General-Direktion in deren Etat naͤher zu bestimmenden Beduͤrfniß. 
6. 68. Alle Beamten der General-Direktion beziehen ein fixirtes Gehalt 
nach dem Etat, welcher auf Grund der gutachtlichen Antraͤge des General- 
Feuersozietaͤts-Direktors von dem Ober-Praͤsidenten der Provinz fuͤr eine gewisse 
Reihe von Jahren aufgestellt, und nach vorgaͤngiger Begutachtung durch den 
Provinzial-Landtag von dem Ministerio des Inneren und der Polizei genehmigt 
wird; auf diesen Etat wird auch ein jaͤhrliches angemessenes Fixum fuͤr Buͤreau- 
Beduͤrfnisse, als Miethe, Licht, Feuerung, Schreibmaterialien u. s. w., sowie fuͤr 
Reisekosten des Gencral-Direktors gesetzt. 
« 0.69.UnmittelbarUnter-»derGeneral-Feuersoziekäks-Dirkktionstehtin 
JedemKrciscderKreis-Fcucksoztccckks-Direktor,welchekdurchdteKtccsstänye 
(X».1870.)J.1hkgaaqtsos. Hh mit
	        
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