Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(Jo. 1862.) Bekanntmachung des Allerhöchsten Befehls über die Auflösung des Ministeriums 
des Innern für die Gewerbe-Angelegenheiten, und über die Vertheilung der 
diesem Ministerium bisher obgelegenen Geschäfte. Vom 17. Januar 1838. 
N Se. Majestat der König die Auflösung des bisherigen Ministeriums 
des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten beschlossen, und den Uebergang der von 
demselben bearbeiteten Geschäfte an die anderweitigen Ministerialressorts durch 
die Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. v. M. in nachstehender Weise zu ge- 
nehmigen geruht haben, wird solches kraft Allerhöchsten Befehls vom 11. d. M. 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Es gehen demgemäß von den Geschäftsge- 
Meen des aufgelösten Ministeriums des Innern für Gewerbe-Angelegen- 
eiten über: 
I. An das Ministerium des Königlichen Hauses: 
die Angelegenheiten der Thronlehne und der Erbämter. 
I. An das Ministerium des Innern und der Polizei: 
1) die Landesgrenz-, Homagial= und Huldigungssachen; 
2) die Angelegenheiten der Mediatisirten und Standesherren; - 
3) die Angelegenheiten der Domstifter zu Brandenburg, Merseburg 
und Naumburg, des Kapitels zu 9e der Fräuleinstifter und die 
(Verwendung der Ueberschüsse der Revenüen aus denselben; 
4) die gesammte landwirthschaftliche Polizei, insbesondere: 
a) die gutöherrlich--bauerlichen Regulirungen, die Gemeinheits- 
theilungen, und die Ablösungen gutsherrlicher und anderer 
Reallasten; 
b) die Vorfluths-Angelegenheiten; 
„Pc)die Fischereipolizei; 
4) alle Anstalten zur Beförderung der Landwirthschaft (einschließ- 
lich der Konkurrenz bei dem unter Leitung des Ober-Stall- 
meisters stehenden Gestütwesen), die landwirthschaftlichen Lehr- 
Anstalten und die Prüfungen der für landwirthschaftliche An- 
gelegenheiten anzustellenden Beamten; 
c) die Beaussichtigung der landschaftlichen Kredit-Anstalten, der 
Geld-Institute der Korporationen und Gemeinen, der West- 
phälischen Hülfskasse, der Kreis= und Kommunalsparkassen 
und dergleichen. 
III. An das Finanzministerium: « 
1) die Angelegenheiten der allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt; 
2) die Leitung des gesammten, nicht von speziellen Ressorts, wie z. B. von 
der Milikair= und Domainenverwaltung, abhängigen Bauwesens, 
ausschließlich der dem Ministerium des Innern verbleibenden Hand= 
habung der Baupolizei im engern Sinne des Worts, soweit solche 
in Ausführung der Sanitäts-,, Feuersicherheits= und sonst dahin ge- 
hörenden Polizeivorschriften besteht; « 
3) bie Eindeichungs- und Deichsozietchts-Angelegenheiten, mit Vorbehalt 
der Konkurrenz des Minisiers des Innern, wenn es dabei auf 
(No. 1862) eigent-
	        
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