— 11 —
(Jo. 1862.) Bekanntmachung des Allerhöchsten Befehls über die Auflösung des Ministeriums
des Innern für die Gewerbe-Angelegenheiten, und über die Vertheilung der
diesem Ministerium bisher obgelegenen Geschäfte. Vom 17. Januar 1838.
N Se. Majestat der König die Auflösung des bisherigen Ministeriums
des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten beschlossen, und den Uebergang der von
demselben bearbeiteten Geschäfte an die anderweitigen Ministerialressorts durch
die Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. v. M. in nachstehender Weise zu ge-
nehmigen geruht haben, wird solches kraft Allerhöchsten Befehls vom 11. d. M.
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Es gehen demgemäß von den Geschäftsge-
Meen des aufgelösten Ministeriums des Innern für Gewerbe-Angelegen-
eiten über:
I. An das Ministerium des Königlichen Hauses:
die Angelegenheiten der Thronlehne und der Erbämter.
I. An das Ministerium des Innern und der Polizei:
1) die Landesgrenz-, Homagial= und Huldigungssachen;
2) die Angelegenheiten der Mediatisirten und Standesherren; -
3) die Angelegenheiten der Domstifter zu Brandenburg, Merseburg
und Naumburg, des Kapitels zu 9e der Fräuleinstifter und die
(Verwendung der Ueberschüsse der Revenüen aus denselben;
4) die gesammte landwirthschaftliche Polizei, insbesondere:
a) die gutöherrlich--bauerlichen Regulirungen, die Gemeinheits-
theilungen, und die Ablösungen gutsherrlicher und anderer
Reallasten;
b) die Vorfluths-Angelegenheiten;
„Pc)die Fischereipolizei;
4) alle Anstalten zur Beförderung der Landwirthschaft (einschließ-
lich der Konkurrenz bei dem unter Leitung des Ober-Stall-
meisters stehenden Gestütwesen), die landwirthschaftlichen Lehr-
Anstalten und die Prüfungen der für landwirthschaftliche An-
gelegenheiten anzustellenden Beamten;
c) die Beaussichtigung der landschaftlichen Kredit-Anstalten, der
Geld-Institute der Korporationen und Gemeinen, der West-
phälischen Hülfskasse, der Kreis= und Kommunalsparkassen
und dergleichen.
III. An das Finanzministerium: «
1) die Angelegenheiten der allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt;
2) die Leitung des gesammten, nicht von speziellen Ressorts, wie z. B. von
der Milikair= und Domainenverwaltung, abhängigen Bauwesens,
ausschließlich der dem Ministerium des Innern verbleibenden Hand=
habung der Baupolizei im engern Sinne des Worts, soweit solche
in Ausführung der Sanitäts-,, Feuersicherheits= und sonst dahin ge-
hörenden Polizeivorschriften besteht; «
3) bie Eindeichungs- und Deichsozietchts-Angelegenheiten, mit Vorbehalt
der Konkurrenz des Minisiers des Innern, wenn es dabei auf
(No. 1862) eigent-