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mit Ausschluß der Abgeordneten der Staͤdte des betreffenden Kreises erwaͤhlt,
von dem General-Direktor bestätigt, und für welchen inklusive der Reise= und
Büreaukosten eine firirte Remuneration auf den Etat gebracht wird.
Es ist jedoch nicht nöthig, daß die Kreisdirektoren siets aus der Mitte
der Kreisstände gewählt werden, sondern es wird nur erfordert, daß sie Sozie-
tätsgenosse seyen.
Die Wahl geschieht jedesmal nur auf sechs Jahre.
4. 70. Die Rezeptur der Feuerkassen-Beiträge und die Realistrung der
von der General-Feuersozierdts-Direktion ausgehenden Anweisungen besorgen
die Polizeibehörden wie bisher, jedoch unter Kontrolle der Kreis-Direktoren, und
empfangen Erstere dafür eine Tantième von Ein Prozent von den durch sie ein-
gezogenen Beitragsgeldern. Diese Tantieme schließt zugleich die Vergürigung
ihrer erwanigen Auslagen an Schreibmaterialien und dergleichen in sich.
6. 71. Insofern ein Anderer als der Kreislandrath zum Kreis-Feuer-
sozietäts-Direktor erwählt wird, so übernimmt Letzterer alle Feuersozietdts-Ge-
schäfte, welche dem Landrathe als Polizeibehörde erster Instanz in den unmittel-
baren Ortschaften obliegen, wogegen selbiger auch die erwähme Tantieme bezieht.
6. 72. Ob und welche Kaution der Feuersozietäts-Rendant zu besiellen
hat, wird bei Regulirung des Etats bestimmt. Die Kaution wird gerichtlich
deponirt, und der Deposttalschein bei dem General-Feuersozietäts-Direktor ver-
wahrlich niedergelegt.
8. 73. Die Anstellung des General-Feuersozietäts-Direktors geschieht
in der Art, daß Uns die Vertreter des platten Landes des Herzogehums Sach-
sen, welche auf dem Provinzial-Landtage erscheinen, zwei Kandidaten prüdsemi-
ren, aus welchen Wir dann auf den Vorschlag Unseres Mmislers des Innern
und der Polizei denjenigen, welcher Uns am geeignetsten scheint, auszuwáhlen
Uns vorbehalten. Der zweite Kandidat, auf welchem Unsere Wahl nicht gefal-
len, ist für die Fälle der Wakanz oder lange dauernder Behinderung des er-
nannten General-Direktors zu dessen Stellvertretung bis dahin, daß diese Hinder=
nisse der ordemlichen Verwaltung gehoben sind, berufen.
4. 74. Die Anstellung des General-Feuersozietdts-Buchführers, welcher
in Fällen kürzerer Abwesenheit, Krankheit und dergleichen, die Stelle des Ge-
neral-Feuersozietäts-Direktors vertritt, imgleichen des General-Feuersozietärs=
Kassenrendanten, geschieht dergestalt, daß der General-Feuersozietäts-Direktor
den auf dem Provinzial-Landtage anwesenden Vertrezern des platten Landes des
Herzogthums Sachsen (für jede von beiden Stellen) zwei geeignete Kandida-
ten prdsentirt, und die betreffenden Stände alsdann einen von diesen auswüh=
len, welcher durch den Ober-Prdsidenten Unserem Minister des Innern und der
Polizei zur Genehmigung in Vorschlag gebracht wird.
4. 75.