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6. 75. Die Anstellung der übrigen General-Sozietts-Beamten bleibt
zunenhan der durch den Etat festgestellten Schranken dem General-Direktor
überlassen.
8. 76. Alle vorgedachten Beamten, mit Ausnahme der Kreis= Sozietks-
Direktoren (5. 69.), werden in der Regel als auf Lebenszeit angestellt betrach-
tet, und in diesem Bezuge finden auf ihre Amtsverhältnisse die wegen der un-
mittelbaren Staatsbeamten vorhandenen gesetzlichen Vorschriften analoge An-
wendung.
Die Schreiber und Aufwärter kann jedoch der General-Feuersozietäkts=
Direktor, wiewohl nur mit dem für sie im Etat ausgebrachten Gehalt und kei-
nem andern, nach Gutbefinden auf Kündigung bestellen und (nach gehörig ge-
schehener Kündigung) wieder entlassen.
6. 77. PBloß die Bestallung für den General-Feuersozietäts-Direktor
wird von Unserem Minister des Innern und der Polizei unmittelbar ausgefer-
tigt und kontrasignirt, und von Uns SHöchstselbst vollzogen. Die Bestallungen
des General-Feuersozietkts-Buchführers und des General-Feuersozietdts-Kassen-
Rendanten werden von dem General-Feuersozietckts-Direktor ausgefertigt und
kontrasignirt und von Unserem Minister des Innern vollzogen.
6. 78. Der General-Feuersozietäts -Direktor muß ein vorzüglich geach-
teter, durch Rechtlichkeit und Einsicht ausgezeichneter, besonders aber ein aner-
kannt wohlhabender und in unverwickelten Vermögensumständen befindlicher
Mann, imgleichen muß er bei der Feuersozierät selbst assoziirt sepn.
6. 79. Imgleichen müssen auch der General-Feuersozietäts-Buchführer
und der General-Feuersozietäts-Kafsenrendant nicht minder geachtete und recht-
liche Männer, vornehmlich aber müssen sie der Kassen= und Buchführung, so
wie überhaupt der Geschäste kundige Männer und als solche entweder durch
eine frühere Dienstlaufbahn bekannt, oder in dieser Beziehung nach näherer An-
ordnung des Ministerit des Innern und der Polizei besonders geprüpft seyn.
Dagegen ist es nicht erforderlich, daß dieselben bei der Feuersozietät als Mitin-
teressenten selbst assoziirt sind.
6. 80. Mit der Verpflichtung der Sozietätöbeamten wird es überall in
ähnlicher Art, wie bei Unseren landesherrlichen Beamten gehalten. Dem Ge-
neral-Direktor wird der Eid durch den Ober-Präsidenten, allen übrigen Sozie-
tätsbeamten hingegen durch den General-Direktor abgenommen.
81. Bei der General-Feuersozietkts-Direktion wird ein Haupt-La= 1.. Geschäfts-
gerbuch (Hauptkataster), und für jeden Kreis, welcher eine besondere Unter- giun der
Direktion bildet, bei letzterem ein Kreis-Lagerbuch geführt, welches alle das Feuer-
versicherungs-Geschäft betreffenden Haupthandlungen nachweisen muß.
6. 82. Damit aus dem Haupt-Lagerbuche in Zusammenstellung mie den
General-Feuersozietäts-Kassenrechnungen zu seder Zeit alle, das Feuersozietäts=
o. 1879.) Hh 2 Wesen