Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6. 75. Die Anstellung der übrigen General-Sozietts-Beamten bleibt 
zunenhan der durch den Etat festgestellten Schranken dem General-Direktor 
überlassen. 
8. 76. Alle vorgedachten Beamten, mit Ausnahme der Kreis= Sozietks- 
Direktoren (5. 69.), werden in der Regel als auf Lebenszeit angestellt betrach- 
tet, und in diesem Bezuge finden auf ihre Amtsverhältnisse die wegen der un- 
mittelbaren Staatsbeamten vorhandenen gesetzlichen Vorschriften analoge An- 
wendung. 
Die Schreiber und Aufwärter kann jedoch der General-Feuersozietäkts= 
Direktor, wiewohl nur mit dem für sie im Etat ausgebrachten Gehalt und kei- 
nem andern, nach Gutbefinden auf Kündigung bestellen und (nach gehörig ge- 
schehener Kündigung) wieder entlassen. 
6. 77. PBloß die Bestallung für den General-Feuersozietäts-Direktor 
wird von Unserem Minister des Innern und der Polizei unmittelbar ausgefer- 
tigt und kontrasignirt, und von Uns SHöchstselbst vollzogen. Die Bestallungen 
des General-Feuersozietkts-Buchführers und des General-Feuersozietdts-Kassen- 
Rendanten werden von dem General-Feuersozietckts-Direktor ausgefertigt und 
kontrasignirt und von Unserem Minister des Innern vollzogen. 
6. 78. Der General-Feuersozietäts -Direktor muß ein vorzüglich geach- 
teter, durch Rechtlichkeit und Einsicht ausgezeichneter, besonders aber ein aner- 
kannt wohlhabender und in unverwickelten Vermögensumständen befindlicher 
Mann, imgleichen muß er bei der Feuersozierät selbst assoziirt sepn. 
6. 79. Imgleichen müssen auch der General-Feuersozietäts-Buchführer 
und der General-Feuersozietäts-Kafsenrendant nicht minder geachtete und recht- 
liche Männer, vornehmlich aber müssen sie der Kassen= und Buchführung, so 
wie überhaupt der Geschäste kundige Männer und als solche entweder durch 
eine frühere Dienstlaufbahn bekannt, oder in dieser Beziehung nach näherer An- 
ordnung des Ministerit des Innern und der Polizei besonders geprüpft seyn. 
Dagegen ist es nicht erforderlich, daß dieselben bei der Feuersozietät als Mitin- 
teressenten selbst assoziirt sind. 
6. 80. Mit der Verpflichtung der Sozietätöbeamten wird es überall in 
ähnlicher Art, wie bei Unseren landesherrlichen Beamten gehalten. Dem Ge- 
neral-Direktor wird der Eid durch den Ober-Präsidenten, allen übrigen Sozie- 
tätsbeamten hingegen durch den General-Direktor abgenommen. 
81. Bei der General-Feuersozietkts-Direktion wird ein Haupt-La= 1.. Geschäfts- 
gerbuch (Hauptkataster), und für jeden Kreis, welcher eine besondere Unter- giun der 
Direktion bildet, bei letzterem ein Kreis-Lagerbuch geführt, welches alle das Feuer- 
versicherungs-Geschäft betreffenden Haupthandlungen nachweisen muß. 
6. 82. Damit aus dem Haupt-Lagerbuche in Zusammenstellung mie den 
General-Feuersozietäts-Kassenrechnungen zu seder Zeit alle, das Feuersozietäts= 
o. 1879.) Hh 2 Wesen
	        
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