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zuordnen hat. Ist solches Bedenken nicht vorhanden, oder die Nachexekution
erfolgles, so hat sie daruͤber an die General Direktion gutachtlich zu berichten, ob
Realexekution auszuwirken thunlich sei, worauf der General-Direktor entweder diese
veranlaßt, oder das Niederschlagungsdekret ausfertigt.
9. 95. Alle Zahlungen ohne Unterschied werden direkt an die Empfän-
ger von der General-Sozietckskasse auf vor der Polizeibehörde ausgestellte,
und von der Kreis-Direktion legalisirte Quittungen geleistet, nachdem das betref-
sende Liquidum von der Kreis-Direktion begutachtet und von der General-Direktion
festgesetzt worden ist.
6. 96. Die Polizeibehèrden haben keine Rechnung über die betreffenden
Einnahmen zu legen, noch Kaution zu stellen.
97. Die General-Feuersozietäts-Kasse soll nie einen höheren Kassen-
bestand haben als 6000 Thaler, und alle desfallsigen Ueberschüsse sofort bei der
Bank zinsentragend belegen, aber selbigen Bestand durch Beziehung aus der
Bank immer ergänzen, damit keinem Empfänger über Gebühr seine Zahlung
vorbehalten werde. Um dazu allenthalben im Stande zu seyn, wird der 7. 29.
erwahnte eiserne Fonds ebenfalls bei der Bank belegt.
6. 98. Die General-Feuersozietäts -Kasse lege alljährlich eine förmliche
und vollständige Rechnung ab.
. 99. Diese wird zunächst von dem General-Feuersozietäts-Direktor
und dem General-Feuersozietäks -Buchführer revidirt und muß mit deren Revi-
sionsprotokoll binnen längstens sechs Monaten nach dem Schlusse des betresfen-
den Jahres an den Ober-Präsidenten eingereicht werden, der solche den Ber-
tretern des platten Landes des Herzogkhums Sachsen auf dem nächsten Pro-
vinzial-Landtage vorzulegen hat, welchen die Superreviston und die Ertheilung
der Decharge zusteht. Auch muß, nachdem solche erfolgt, der summarische In-
halt der Rechnung selbst, so daß daraus die Dersicherungssumme nach den Klas-
sen gesondert, die Summen der Beiträge, die Summen der gezahlten Brand-
Vergütigungsgelder nach Klassen gesondert, die Summe der Gehalte u. s. w.
zu entnehmen sind, durch die Amtebläter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und
eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des Innern und
der Polizei eingesandt werden.
6. 100. Die Justifikation der Kasseneinnahme erfolgt auf folgende Weise:
a) das Soll der Feuersozietäts-Beiträge wird durch die Heberollen
(. 91.) belegt;
b) von densenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Halbjahrs eintre-
ten und resp. ihre Versicherungssumme erhöhen lassen (I. 14. und 85),
oder welche Srrafbeiträge zu entrichten, oder Beitragserhöhungen nach-
zuzahlen verpflichtet sind, hat die General-Direktion eine besondere De-
(No. 1879.) signa=