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6 109. Der Rekurs geht (nach d. 105.) zunaͤchst an den Ober-Praͤsi-
denten und dann an das Ministerium des Innern und der Polizei, dessen Ent-
scheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskraͤftige ist. Wer aber die
schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung dar-
auf binnen einer Praklusivfrist von sechs Wochen, nach dem Empfange der Fest-
sesung der General-Direktion, bei der letztern anbringen.
6. 110. Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrich-
tern besiehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter er-
nennt der mit der Sozietckt in Streit befangene Interessent, und den zweiten
der Landrath, beide aus der Zahl der mit Grundstücken angesessenen Einwohner
des Kreises, dergestalt jedoch, daß dieselben bei dieser Feuersoziet4t assoziirt, au-
ßer einem nach den Gesetzen die Zeugnißglaubwürdigkeit beeinträchtigenden Ver-
wandtschaftsverhältnitz, sowohl unrer einander, als mit dem Provokanten groß-
sährig und untadelhaften Rufes seyn müssen.
Den dritten Schiedsrichter, und zwar densenigen, welcher als Obmann
eintritt, hat die General-Feuersozietäts-Direktion, und zwar lediglich aus der Zahl
der in der Provinz mit Nichter-Eigenschaft angestellten Justizbeamten zu ernen-
nen, und diesem liegt die Protokollirung und Leitung der Verhandlung ob.
4 111. Diese Verhandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit erge-
ben, daß beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden
und Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Der Kreis-Feuer-
Sozietäts-Direktor vertritt dabei die Sozietct.
4. 112. Den Spruch fällen die beiden ersten Schiederichter, der dritte
tritt nur alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereini-
gen kännen, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag
zu geben.
1 113. Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die
Nichtigkeitsklage, wo solche durch den §. 111. oder durch die allgemeinen Gesetze
zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordemtlichen Richter Scatt, welcher
jedoch sein Urtel bloß auf die Frage:
Pv der chgelochtene schiedsrichterliche Spruch fuͤr nichtig zu achten
oder nicht?
zu beschraͤnken hat, dergestalt, daß, Falls ersteres rechtskraͤftig festgestellt worden,
alsdann das schiedsrichterliche Verfahren mittelst Bildung einer neuen schieds-
richterlichen Behörde erneuert werden muß.
Die Nichtigkeitsklage muß aber binnen einer Pr#klustofrist von zehn Ta-
gen nach Eröffnung des schiedsrichterlichen Spruchs anhängig gemacht werden.
0. 114. Außer dem Fall der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichter-
lichen Ausspruch weder Rekurs, noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel
Statt, sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechts-
kraft uͤber.
115.