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. 115. Die schiedsrichterlichen Verhandlungen muͤssen nach rechtskraͤfti-
ger Abmachung der Sache, wenn sie nicht nach . 113. an den ordemlichen Rich-
ter gelangen, an die General-Feuersozietäts-Direktion eingesandt und in deren
Archive aufbewahrt werden.
6 116. Die Feuersozietäts-Beiträge werden jeden Orts in der Art, wie eln bd
es bei den öffentlichen Steuern üblich ist, kolligirt und in folle an die Orts= zeuer, Sogle-
olizeibehsrde abgeliefert, wer solches bei den öffentlichen Steuern zu bewirken 14 Diretuen
cuchih ist, hat diese Pflicht auch rücksichtlich der Feuersozietäts-Beiträge zu machen hat.
erfüllen.
é. 117. Jeder in der Provinz Sachsen mit Richter-Eigenschaft ange-
stellte Justizbeamte ist, wenn er in einer, vor der schiedsrichterlichen Behörde zu
verhandelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweit,
als ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht da-
von entbindet, Folge zu leisten schuldig.
118. Ferner soll jeder vereidete Baubeamte schuldig seyn, innerhalb
seines Geschaftskreises den Requisitionen der Feuersozietäts-Direktion zu Tax-
oder Brandschaden-Aufnahmen oder zu Revisionen Folge zu leisten und die vor-
gesetzte Regierung ihn nöthigenfalls dazu anhalten.
6 119. Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Ge-
bdudetaxen von der Behörde beauftragt wird, so soll er, (außer den Juhrkosten
bei vorkommenden Reisen, wofern ihm die Fuhren nicht gestellt werden), seine
Gebühren nach folgenden Sätzen zu liquidiren haben, wenn mit denselben nicht
ein bestimmtes Abkommen über ein gewisses Firum von der Sozietät getroffen
worden ist:
a) für Aufnahme einer förmlichen Taxe von jeder Eintausend Qudratfuß
Grundsläche für jedes Stockwerk funfzehn Silbergroschen;
b) für eine bloße Tarrevision die Hälfte dieses letztern Satzes.
Es werden dabei Gebdude, die überhaupt weniger als Eintausend Qua-
dratfuß Grundfläche haben, auf diese Fläche für voll und die Ueberschüsse über
eine solche Grundfläche, wenn sie unter fünfhundert Quadratfuß sind, gar nicht,
wenn sie aber fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet.
6. 120. Jeder sachverständige Bauhandwerker soll verpflichtet seyn, in-
nerhalb des Kreises, indem er ansäbßig ist, auf die Aufforderung der Feuersozie-
täts-Behörden in den Tax= oder Brandschdden-Aufnahmeterminen sich einzußin-
den und als Sachverständiger zu fungiren. (§. 102.)
6. 121. Jede Ortsobrigkeit ist verbunden, die §. 11. erwähnteen Anzei-
gen auf= oder entgegen zu nehmen und weiter zu befördern.
6. 122. Jede öffentliche Behörde soll verpflichtet seyn, der Feuersozietäts=
Direktion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde)
(No. 1870.) Ji 2 Ge-