16. Prämien
und Entschädi-
gungen, welche
die Sosieläl ge-
Wbrt.
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Geschäftskreise gehsrige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche Bedenken
entgegenstehen, zu ertheilen.
6 123. Endlich soll auch von jedem Brandschaden, der sich in ihrem
Bezirke zuträgt, die Ortsbehörde dem Kreis-Landrathe sogleich und innerhalb
längstens 24 Stunden nach Dämpfung des Feuers von Amtswegen Nachricht
zu ercheilen gehalten seyn.
6. 124. Zu Prämien und Belohnungen für vorzüglich wirksam gewor-
dene Brandhülse-Leistungen, oder zum Ersatz außerordentlicher Beschädigungen
soweit hierbei das gegenwärtige Reglement nicht entgegen steht, soll allsahrlich
im Etat eine bestimmte Summe ausgesetzt werden, über welche zu den gedachten
Zwecken die General-Feuersozietäts-Direktion zu disponiren hat.
Der General-Direktor ist auch befuge, durch angemessene Prämien auf An-
schaffung von Schlauchspritzen innerhalb des Sozietätsbezirks hinzuwirken. Diese
Prämien können vom General-Direktor bis zu 25 Prozemt des durch die Schlauch=
Anbringung gehabten Aufwandes nach Ermessen festgesetzt und ausgezahlt werden.
Hiernach har sich nun Jedermann, den es angeht, gebührend zu achten.
So geschehen Berlin, den 18. Februar 1838.
Friedrich Wilhelm.
v. Rochow.
Feuer-