Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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[No. 1880.) Verordnung wegen Auflösung der bisherigen Feuersozietäe in bdem Herzogthum 
Sachsen und Ausführung des neuen Feuersozietäts-Reglements für das platte 
Land des Herzogthums Sachsen. Vom 18. Februar 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
finden Uns veranlaßt, in Bezug auf das heute von Uns vollzogene Feuersozietäts= 
Reglement für das platte Land des Herzogthums Sachsen un Behuf der Aus- 
führung desselben und zur ordnungsmäßigen Auflösung der bisherigen ehemaligen 
Scachsischen allgemeinen Brandversicherungs-Sozietätr, nach Vernehmung Unserer 
getreuen Stände annoch folgende nahere Vorschriften zu ertheilen: 
6. 1. Es dauern die jetigen gegenseitigen rechtlichen Sozietätsverhältnisse 
noch bis zum 31. Dezember 1838. fort und hören erst mit Ablauf des genann- 
ten Jahres auf. 
6 2. Alle bis zu diesem Zeitpunkt vorgefallene Feuerschdden sind also 
als dieser aufgelösten Sozietcät angehörige Schadenfälle zu betrachten, und nach 
den Grundsätzen der betreffenden Sozietätsverträge oder Observanzen zu vergütigen. 
6 3. Zur Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunke hin entstan- 
denen Sozietäktsverpflichtungen und zu Einhebung und resp. Realistrung der für 
eben diesen Zweck annoch erforderlichen Beiträge bleiben die Behörden und Be- 
amten der bisherigen Sozietät annoch bis zur Ablegung der Schlußberechnung 
im Amte, jedoch muß das Abwickclungsgeschäft im Laufe des Jahres 1839. 
beendigt werden. 
Was alsdann in der Sozietätskasse an Beständen noch übrig bleiben 
möchte, wird zum eisernen Fonds der neuen Sozietät (§. 29) geschlagen, nach- 
dem die abtretenden Landestheile und resp. Städte pro rata ihrer Versicherungs- 
summen abgefunden worden sind. 
é 4. Unser Ober-Präsident hat namentlich auf dieses Abwickelungsge- 
schäft sein besonderes Augenmerk zu richten, es, so viel nsthig, zu leiten, je- 
den Falls aber sich von der ausgelösten Feuersozietät zu gehöriger Zeit den gänz- 
lichen Abschluß der Geschaste nachweisen zu lassen, und von Amtswegen mit dem 
Schluß des Jahres 1839. Unserm Ministerium des Innern und der Polizei 
darüber zu berichten. 
é. 5. Sohllte sich der Fall ereignen, daß wegen noch obwaltender oder 
erst prozessualisch zu erledigender Streitigkeiten zwischen der Sozietdt und einem 
oder mehreren ihrer Inmteressenten der Abschluß der Geschdfte im Laufe des Jah- 
res 1839. nicht gänzlich auszuführen wäre, so ist der Abschluß dennoch, mit Vor- 
behalt der Rechte der vorhandenen Prätendenten auf dasjenige, was sie dereinst 
noch von der Sozietct rechtskrattig erstreiten möchten, zu sormiren. 46 
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