Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6. Zur Ausführung des Feuersozietäts-Reglemenks vom heutigen Tage 
ist zuvörderst erforderlich, das die Bestellung und Diensteinweisung der sämmt- 
lichen Geuersozictäts-Beamten zu gehöriger Zeit bearbeitet werde. Um dies mäg- 
lich zu machen, haben schon die Mitglieder des Sächsischen Provinzial-Landtages, 
welche das plalte Land des Herzogthums Sachsen vertreten, einen ständischen 
Ausschuß gewähle, welcher auch während der Zeit, da der Provinzial-Landtag 
nicht versammelt ist, berufen werden kann und die Vollmacht hat, Behufs der 
ersten Ausführung der neuen Feuersozieräts-Verfassung die Rechte jener Mitglic- 
der selbst in deren Namen auszuüben, so jedoch, daß für die Zeiten, wo die 
Vertreter des platten Landes des Herzogthums Sachsen auf dem Provinzial= 
Landtage versammelt und ihre Funktionen selbst auszuüben im Stande sind, diese 
Vollmacht ruht. 
Sobald nun die Promulgation der gegenwärtigen Verordnung und des 
Feuersozietts-Reglemenks erfolgt ist, haben 
1) die Mitglieder des Provinzial-Landtages, welche das platte Land des 
Herzogthums Sachsen vertreten oder deren bevollmächtigter Ausschut 
nach ⅛l 73. des Reglements die beiden Kandidaten zu der Sitelle des 
General-Feuersozietdks-Direktors zu wählen, und wenn der Letztere von 
Uns ernannt und bestellt worden, so hat alsdann derselbe 
2) jenen Mitgliedern oder deren Ausschuß die Kandidaten zu der Gene- 
ral-Buchführerstelle und zu der Gencral-Kassen-Rendantenstelle (§. 74. 
daselbst) zu prdsentiren, und die Vertreter des platten Landes des Her- 
zogthums Sachsen oder der Ausschuß haben alsdann die ihnen gebüh- 
rende Auswahl zu treffen; hiernächst hat 
3) Unser Ober-Präsident zu veranlassen und darauf zu sehen, daß auch 
das übrige nörhige Personal der General-Direktion angestellt werde. 
» Alles dieses muß vor Ablauf der ersten Haͤlfte des Jahres 1838. been- 
digt seyn, und nur die Bestallung des General-Feuersozietäts-Kassen-Rendanten 
kann bis vor Ablauf des Jahres 1838. ausgesetzt bleiben. 
  
K 7. Da die Herbeischaffung der nöthigen Abschätungsverhandlungen, 
die Klassißkation der Gebadude und die Anlegung der Lagerbücher schon vor dem 
Eintritte der Wirksamkeit der neuen Sozietät viele vorbereitende Geschäfte her- 
beiführt, so soll der General-Dircktor, der General-Buchfährer und die bei der 
General-Direktion nöthigen Bürcaubeamten schon vom 1. Julius 1838. an in 
Besoldung treten, die bis dahin vorkommenden Geschäfte müssen gratis besorgt 
werden. Wie und wenn die Zahlung der Besoldungen erfolgt, ist weiter un- 
ten bestimmt. 
6 8. Sobald die nöthigen Anstellungen erfolgt sind, wofür Uns die Ge- 
neral-Feuersozieräts-Direktion namemlich und hauptsächlich verantwortlich bleiben 
soll, ist keine Zeit zu verlieren, um vor Ablauf des Jahres 1838. die Konstg- 
naunen der Interessenten, die Herbeischaftung der nörhigen Abschätzungsverhand= 
(No. I880) Jahrgang 1878. Kk lungen
	        
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