Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 235 — 
Versicherungs= oder der nächstunteren, durch Zehn theilbaren Summe vermuthet 
und letztere mit Vorbehalt späterer Berichtigung in das Lagerbuch übertragen. 
s. 12. HSiernach muß sich jede Orts-Polizeibehörde davon, welche Ge- 
bdude innerhalb ihres Bezirks bei der bisherigen und mit ullimo Dezember 1838. 
aufhörenden Sozietät und in welchem Maaße sie assoziirt sind, eine vollständige 
und übersichtliche Kenntniß verschaffen. Zu diesem Zwecke ist jede Behörde der 
ebengedachten Sozietät verpflichtet, derselben zur Emnehmung der nöthigen No- 
äien tre Bücher vorzulegen oder ihr diese Notizen auf Begehren gralis mit- 
zutheilen. 
6é. 13. Bei den sich erst meldenden neuen Interessenten, welche ihrer- 
seits dafür zu sorgen haben, daß den desfallsigen Vorschriften des Reglements 
genügt werde, und auch bei allen auf den Grund des §. 10. sed. eintretenden alten 
Interessenten, rücksichtlich welcher die Abschätzungsverhandlungen zu Stande ge- 
kommen sind, hat die Klassißkation der Gebaude keine Schwierigkeit und geht 
alles nach den Vorschriften des Reglements. 
6 14. Insofern aber die vollständige Berichtigung des Abschätzungsge- 
schafts bis zum 1. September 1838. nicht möglich gewesen, setzt die Ores-Po- 
lizeibehSrde die zu versichernden Gebäude bis auf Weiteres in diejenige Klasse, 
wohin sie dieselben nach ihrer allgemeinen Kenntniß derselben als gehrig erachtet. 
Auch in diesen Fällen müssen die Eigenthümer ungesdumt die reglements- 
mäßige Nachricht von der getrosfenen Bestimmung erhalten. 
6. 15. Spaätestens bis zum 1. Oktober 1838. muß sedem Interessenten 
die nöthige Bekanntmachung über die Klasse, in welche er gestellt ist, zugehen 
und jede etwanige Berufung auf nochmalige Taxirung (§. 21. des Reglemems) 
dagegen bis zum 10. desselben Monats, als dem, rücksichtlich des genannten 
Jahres letzten peremtorischen Termine, angebracht werden. 
6. 16. Bei jedem Gebäude, zu dessen Dersicherung gegen Feuersgefahr 
bisher (5. 13. des Reglemento) eine Verpflichtung bestand, muß dieser Umstand 
von Amtswegen in der betreffenden Kolonne des Katasters vermerkt, und die- 
ser Vermerk darf dann nicht eher gelsscht werden, als bis entweder nachgewie- 
sen ist, daß kein Realgldubiger, welcher schon vor dem 1. Januar 1838. einge- 
tragen gewesen, mehr vorhanden oder von den vorhandenen der Löschungskonsens 
beigebracht ist. 
17. Ueberhaupt aber müssen die Orts-Polizeibehsrden dafür sorgen, 
und sich, wenn es durchaus nöthig ist, durch außerordentliche Gehülfen dazu in 
Stand setzen, datz jeden Falls im Laufe des September-Monats alle die Einschrei- 
bung in die Sozictäts-Lagerbücher vorbereitende Geschüfte geschlossen, und die 
Verhandlungen, soweit es nach dem Reglement und zu dem Zweck der ersten 
Anlegung des Kreis-Lagerbuchs nöthig ist, noch vor dem ersten November 1838. 
an die Feuersozietäts-Direktion eingesandt werden. Die Kreis-Direktoren haben 
(No. 1880.) wie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.