Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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wiederum das Noͤthige noch vor dem 1. Dezember 1838. an die General-Direk- 
tion einzusenden. 
6. 18. Darauf pflichtmaͤßig zu wachen, daß dieses Alles (6. 6. ff) gehoͤ- 
rig zu rechter Zeit geschehe, und damit zugleich auch alle Lagerbücher (Kataster) 
völlig eingerichtet werden, wird hierdurch Unser Ober-Präsident namentlich und 
ganz insonderheit beauftragt; auch übertragen Wir es vornehmlich seiner Für- 
sorge, zu seiner Zeit die Erfüllung des Feuersozictäts-Reglements §6. 68. wegen 
der Etats, §. 72. wegen des Kautionspunkts und &. 80. wegen gehöriger Ver- 
pflichtung der Feuersozietäts-Beamten zu bewirken, und liegt demselben darneben 
ob, Unser Ministerium des Innern und der Polizei von dem Fortgange der An- 
gephenheT bis zu Vollendung ihrer ersten Ausführung in steter Kenntniß zu 
erhalten. 
6 19. Zur einstweiligen Bestreitung der Kosten, welche im Laufe des 
Jahres 1838. und 1839. an Gehalten, welche in den gewöhnlichen Gehaltöter- 
minen auszuzahlen sind, an Büreau-, Druck= und Reisekosten, sowie an Remu- 
neration und andere, der Sozietät zur Last fallenden Ausgaben auflaufen, soll 
für die General-Feuersozietckts-Direktion auf deren Antrag durch Verordnung 
Unseres Ober-Präsidenten, bei den resp. Regierungs-Hauptkassen ein angemesse- 
nes Kredit eröffnet, und sollen darauf von der General-Feuersozietäts-Oirektion 
die nöthigen Zahlungen nach besonderer Anleitung Unserer Mimsterien des In- 
nern und der Polizei und der Finanzen angewiesen werden. 
§. 20. Insonderheit können solche Anweisungen auch für den Fall erfol- 
en, wenn sie für die erste Einrichtung der Lagerbücher und des Archivs, sowie 
überhaupt zur Bestreitung der bis dahin gehduften Geschäfte, das etatsmößige 
Dienstpersonal nicht ausreicht, und also Beihülfe gegen außerordentliche Remu- 
neration nothwendig wird; jedoch muß die Nothwendigkeit solcher Beihülfen 
vom Ober-Präsidenten anerkannt und die darauf gegründete Ausgabe von ihm 
speziell genehmigt seyn. 
6. 21. Die nach #. 19. und 20. entstehenden Vorschüsse Unserer Re- 
gierungs-Hauptkassen müssen denselben im Laufe des Jahres 1839. zur Hälfte, 
und in den beiden Jahren 1840. und 1841. zur andern Hälste aus dem Feuer- 
sozietdtssonds vollständig erstattet werden. 
So geschehen Berlin, den 18. Februar 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. 
 
	        
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