Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 13. —— 
  
  
(No. 1881.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17. Februar 1838., wegen Ablösung der Hülfs- 
dienste in der Provinz Preußen. 
A# den von dem Staateministerio unterstützten Antrag der Preußischen Pro- 
vinzialsiände bestimme Ich hierdurch, daß in der Provinz Preutzen für die Di- 
strikte, wo das Edikt vom 14. September 1811. wegen Regulirung der guts- 
herrlich -bauerlichen Verhaltnisse Anwendung sindet, Behufs der Ablösung vor- 
behaltener Hülfsdiensie für jede Gegend ein für allemal bestimmte Normalpreise 
festgesetzt, solche öffentlich bekannt gemacht und künftig bei jeder Ablösung dieser 
Dienste in Anwendung gebracht werden sollen. Dabei sind die in den 66. 8. 
und 9. der Ablösungsordnung vom 7. Juni 1821. vorgeschriebenen Grundsätze 
in Anwendung zu bringen. Die Ermittelungen und Festsetzungen erfolgen unter 
Leitung der Regierungen und nach vorgängiger Aussonderung angemessener Di- 
strikte, durch besondere aus sachkundigen Eingesessenen und einem Abgeordneten 
der Regierung zusammengesetzte Distriktskommissionen. Der zu diesen Kommis- 
sionen zu wählenden Eingesessenen sollen bei jeder Distriktskommission nicht 
unter zwei und nicht über vier sepn, ihre Zahl wird hiernach von der Regierung 
nach dem größeren oder geringeren Umfange des Distrikts bestimmt. Die eine 
Halste derselben wird auf den Kreistagen von den Rittergutsbesitzern aus der 
Zahl der Berechtigten, die andere Hälfte ebenfalls auf den Kreistagen aus drei 
oder sechs von dem Landrathe aus der Zahl der PVerpflichteten vorzuschlagenden 
Personen durch die Landgemeinden erwählt. Ueber die Art und Weise, wie 
diese Wahlen zu bewirken sind, ist eine besondere Instruktion von dem Minister 
des Innern zu erlassen. Die Regierung hat für alle Distrikrskommissionen ihres 
Departements einen und denselben Abgeordneten zu ernennen. Die Feststellung 
der Mormalpreise erfolgt erst dann, wenn sämmtliche Distriktskommissionen ge- 
hört sind. Das Refsultat aller dieser Erörterungen wird von den Regierungen 
dem Minister des Innern zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt und, nach- 
dem letztere erfolgt ist, durch die Amtsblatter zur öffentlichen Kenmtniß gebracht. 
Dasselbe Verfahren soll State finden, wenn etwa in der Folge Revissonen, Ab- 
anderungen oder Ergänzungen der früheren Festsetzungen nöthig befunden wer- 
(No. 1881—1882.) Jabrgang 1838. L1 den. 
  
(Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1838.)
	        
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