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den. Das Staatsministerium hat diese Meine Bestimmungen sofort durch die
Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 17. Februar 1838.
Friedrich Wilhelm.
An das Scaatsministerium.
(No. 1882.) Allerhöchste Kabineesorder vom 14. März 1838. nebst Tarif für die Erhebung
des Wege und Brückengeldes zu Guhrau.
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J habe den mit Ihrem Berichte vom 14. v. M. eingereichten Tarif für
die Erhebung des Wege= und Brückengeldes zu Guhrau vollzogen und sende
denselben nebst der Dorstellung vom 3. Juli v. J. anbei zurück.
Berlin, den 14. März 1838.
Friedrich Wilhelm.
An den Staaks= und Finanz-Minister Grafen von Alvensleben.
Tarif
für die Erhebung des Wege= und Brückengeldes zu Guhrau.
E. wird entrichtet:
I. von Landkutschen und Kaleschen zum Transport von Perso=
nen um Lohn für einzelne Plätze, beladen oder unbeladen,
ausländisch oder inlandisch, für jedes Zugthier ... 1 Sgr. — Mf.
II. von Lastfuhrwerken:
a) von beladenen
1) vierraddrigen, für jedes Zugthir
2) zweirädrigen, für jedes Zugthir
3) von Schlitten ohne Umerschied, für jedes Zugthier
b) von unbeladenen
1) Wagen, für jedes Zugthirr ... – „
2) Schlitten, desgleihen —-
von jedem beladenen Pferde oder sonstigen Lastthiere mit
oder ohne Reitrer .. —-
IV. von einem beladenen Schubkarren — "
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