Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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na. von holländischen, mit fesistehendem Hauptgebäude, 
5 Sgr. bis 15 Sgr. 
hli. von Müllen mit beweglichem Gebände, Bockmühlen, 
2 Sgr. 6 Mf. bis 15 Syr. 
3) von Müllen zu obigen Zwrrcken, welche durch andere Kaäste, . B. durch Danm- 
oder Tbierkraft u. s. w. getrieben werden, für jede Ieretan 
1 Sgr. 6 Mf. bis 3 Syr. 
#. Wassenmühlen, deren Mahlgänge nicht das ganze Jahr bindurch im Gang, son- 
dern eine Zeit lang, sei ro aus Mangel an Wasser oder aus einem andern Grun- 
de in der Regel außer Betrieb zu sein pflegen, ist die Gewerbsteuer wegen jeden 
einzelnen Mallgangs nur auf die Anzahl von Monaten, während welcher er jäbr- 
lich in Betrieb gesett zu werden pflegt, in Ansahz zu bringen und sodann der 12. 
Theil von der hiemach auf Ein Jahr sich ergebenden Gewerbsteuersumme der 
Mühle als deren gesammter terminlicher Gewerbsteuersat auszuwerfen. 
. Schrot= Svpitz= oder Graupengänge, ingleichen bei Oehlmühlwerkem jeder Schläycl, 
ohne Rücksicht darauf, ob der Preßbaum mit einer oder mehreren Preßgruben ver- 
sehen ist, werden ganzen Mahlgängen, bei Schneidemühlen aber jede Säge einem 
balben Mahlgange in Bezug auf die Besteuerung gleichgeachtet. 
il. Enthält eine Rühle mehrere Werke in solcher Verbindung, daß sie nur wechsels- 
weise benußt werden können, so wird die Gewerbsteuer nur nach so vielen Werken 
berechnet, als sich gleichzeitig im Gang besinden können, dergestalt jedoch, dat, 
wenn verschiedenartige Werke in obiger Weise mit einander verbunden sind, der 
Beitrag jeder Jeit nach demjenigen zu berechnen ist, mit welchem der höhere Steuer- 
satz verbunden ist. 
e. Mahlgänge mit ainerikanischer Einrichtung sind mindesiens mit dem doppelten, oder 
nach sachversiändigem Ermesien mit einem höheren Steuerbetrag in Ansaß zu 
bringen. 
8. 35. 
Erlä#ungen. 
a. Besiher von Handmühlen werden alo Händler besteuert, wenn sie Fabrikate zum 
Verkauf fertigen 
b. Auf solche Maschinen, welche nich! zu den im Eingange von §. 34 a benannten 
Zwecken gebraucht werden, leiden die für die 5. Unrrabtheilung gegebenen Be- 
stimmungen keine Auwendung, vielmehr sind Personen, welche sich derselben zum 
Betriebe ihres Gewerbes bedienen, nach Beschaffenheit des Vetrlebsumfangs in 
der ersten oder beziehentlich achten Unterabtheilung zur Gewerbsteuer # ziehen.
	        
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