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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 14.—
(No. 1884.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner
Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont, über die fernere
Vereinigung des Fürstenthums Waldeck mit Preußen zu einem überein-
stimmenden Zoll= und Steuersysteme. Vom 9. Jannar 1838.
D. der Vertrag zwischen Seiner Masestät dem Könige von Preußen und
Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont über die Wereini-
gung des Fürstenthums Waldeck mic den westlichen Preußischen Provinzen zu
einem Zollsysteme vom 16. April 1831. mit dem Ende des vorigen Jahres ab-
gelaufen ist, die Absicht der kontrahirenden Theile aber dahin geht, diesen Ver-
trag unter denjenigen Modifkationen desselben zu erneuern, welche durch die, in
Folge des zwischen Preußen und andern Deutschen Staaten errichteten Gesammt-
Zollvereins, veränderten Verhältnisse nöthig werden; so haben zu diesem Zwecke
zu Bevollmdchtigten ernanne:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Carl Ludolph Wind-
horn, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter
Klasse mit der Schleise u. s. w.
und
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont:
Hoöchstihren Geheimen Regierungsrath Ludwig Hagemann, Ritter
des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter Klasse,
und
Höchstihren Justizrath Wolrad Schumg l er,
(No. 1884.) Jahrgang 1838. von
(Ausgegeben zu Berlin den 17. April 1838.)