Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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thanen im Verhaͤltniß der Fuͤrstlichen Lande zu allen mit der Preußischen Mo- 
narchie durch Zoll-, Steuer- und Handelsvertraͤge verbundenen Staaten gegen- 
seitig eintreten. 
Artikel 12. 
Sobald die Verhaͤltnisse es gestatten werden, das Fuͤrstenthum Pyrmont 
nach Analogie der in dem gegenwaͤrtigen Vertrage angenommenen Grundsaͤtze 
in den Zollverein aufzunehmen, soll. dies geschehen. Die naͤheren Bestimmungen 
deshalb werden dann Gegenstand einer weiteren Verabredung und Uebereinkunft 
zwischen den beiderseitigen Regierungen seyn. Bis dahin bewendet es bei den 
Erleichterungen, welche nach dem Artikel 17. des Vertrages vom 16. April 
1831. dem Verkehr des Fürstenthums Pyrmom mit dem Preußischen Staate 
zugestanden sind. 
Artikel 13. 
Der gegenwärtige Vertrag soll vorldufig bis zum 1. Januar 1842. gül- 
tig seyn, und wenn er nicht spätestens neun Monate vor dem Ablaufe gekün- 
digt wird, als auf zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren ver- 
längert angesehen werden. 
Derselbe soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und 
nach Auswechselung der Ratifkations-Urkunden sofort zur Vollziehung gebracht 
werden. 
Dessen zu Urkund ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten un- 
terzeichnet und untersiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 9. Januar 1838. 
Carl Ludolpoh Windhorn. Ludwig Hagemann. Wolrad Schumacher. 
(L. 8.) (L. S.) (L. S.) 
  
(No. 1884.) Vor-
	        
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