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thanen im Verhaͤltniß der Fuͤrstlichen Lande zu allen mit der Preußischen Mo-
narchie durch Zoll-, Steuer- und Handelsvertraͤge verbundenen Staaten gegen-
seitig eintreten.
Artikel 12.
Sobald die Verhaͤltnisse es gestatten werden, das Fuͤrstenthum Pyrmont
nach Analogie der in dem gegenwaͤrtigen Vertrage angenommenen Grundsaͤtze
in den Zollverein aufzunehmen, soll. dies geschehen. Die naͤheren Bestimmungen
deshalb werden dann Gegenstand einer weiteren Verabredung und Uebereinkunft
zwischen den beiderseitigen Regierungen seyn. Bis dahin bewendet es bei den
Erleichterungen, welche nach dem Artikel 17. des Vertrages vom 16. April
1831. dem Verkehr des Fürstenthums Pyrmom mit dem Preußischen Staate
zugestanden sind.
Artikel 13.
Der gegenwärtige Vertrag soll vorldufig bis zum 1. Januar 1842. gül-
tig seyn, und wenn er nicht spätestens neun Monate vor dem Ablaufe gekün-
digt wird, als auf zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren ver-
längert angesehen werden.
Derselbe soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und
nach Auswechselung der Ratifkations-Urkunden sofort zur Vollziehung gebracht
werden.
Dessen zu Urkund ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten un-
terzeichnet und untersiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 9. Januar 1838.
Carl Ludolpoh Windhorn. Ludwig Hagemann. Wolrad Schumacher.
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(No. 1884.) Vor-