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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 15. —
(o. 1885.) Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen. Vom 31. März 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen in Erwägung, daß bei Forderungen, welche entweder sogleich oder in
kurzer Zeit berichtiget zu werden pflegen, aus der langen Dauer der für die
Verjährung durch Nichtgebrauch in Unserm Allgemeinen Landrechte Th. I. Tit. 9.
6 546. und 629. vorgeschriebenen Fristen eine Unsicherheit des Rechts ent-
eht, und zur Beseitigung einiger die Verjaährung im Allgemeinen betreffenden
Zweifel, für alle Provinzen Unserer Monarchie, in welchen das Allgemeine Land-
recht Krast hat, auf den Antrag Unsers Staatsministeriums und nach erfor-
dertem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt:
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Mit dem Ablaufe von zwei Jahren verfähren die Forderungen:
I.
Vorschriften
1) der Fabrik-Unternehmer, Kaufleute, Krämer, Künstler und Handwer- rrgen -
ker für Waaren und Arbeiten, imgleichen der Apotheker für gelieferte!
Arzneimittel.
Ausgenommen hiervon sind solche Forderungen, welche in Bezug
auf den Gewerbsbetrieb des Empfängers der Waare oder Arbeit ent-
standen sind; -
der Fabrik-Unternehmer, Kaufleute, Kraͤmer, Kuͤnstler und Handwer-
ker wegen der an ihre Arbeiter gegebenen Vorschuͤsse;
der oͤffentlichen und Privat-Schul- und Erziehungs-, so wie der Pen-
sions= und Verpflegungs-Anstalten aller Art für Unterhalt, Unterricht
und Erziehung;
der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich der Honorare, mit Aus-
nahme derjenigen, welche bei den Universitkten und andern öffentlichen
Lehranstalten reglementsmäßig gestundet werden;
5) der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Tagelöhner und anderer gemei-
ner Handarbeiter, wegen rückständigen Lohnes;
6) der Fuhrleute und Schiffer hinsichtlich des Guhrlohns und Frachtgeldes,
so wie ihrer Auslagen;
7) der Gast= und Speisewirthe für Wehnung und Beköstigung.
(No. 1885.) Jahrgang 1838. n
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(Ausgegeben zu Berlin den 21. April 1838.)
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