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welchem sie im Stande gewesen find, die Liquidation zur Festsetzung
einzureichen;
2) der in Prozessen und Untersuchungen vorkommenden Gerichtskosten,
Stempel= und Portogescle mit dem letzten Dezember desjenigen Jah-
res, in welchem der Prozeß oder die Untersuchung durch rechtskraftiges
Erkenneniß, Entsagung oder Vergleich beendet worden ist. Umer Pro-
zeß ist jede Art des gerichtlichen Verfahrens zu verstehen, welche Ge-
genstand des ersten Theils der Allgemeinen Gerichtsordnung ist;
aller übrigen in den 96. 1. und 2. aufgesührten Forderungen mit dem
auf den festgesetzten Zahlungstag folgenden letzten Dezember, und, wenn
ein Zahlungstag nicht besonders festgesetzt ist, mit dem letzten Dezember
desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist.
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Der Lauf der in den 75. 1. und 2. bestimmten Verjährungen wird da-
durch nicht unterbrochen, daß das Verhältniß, aus welchem die Forderungen ent-
standen sind, fortgedauert hat.
. 4.
Gegen solche Forderungen, welche zur Zeit der Publikation dieses Ge-
setzes bereits faͤllig waren, koͤnnen die in den 88. 1. und Z. vorgeschriebenen kuͤr-
zern Fristen nur vom letzten Dezember 1838. an gerechnet werden.
Bedarf es zur Vollendung der bereits angefangenen Verjährung nach
den bisherigen gesetzlichen Vorschriften nur noch einer kürzeren Frist, als der in dem
gegenwärtigen Gesetze bestimmten, so hat es bei jener kürzeren Frist sein Bewenden.
8.
Bei Abgaben, Leistungen und Zahlungen, die von einer Behäörde einge- ll-
zogen werden, welche befugt ist, solche ohne vorgängige gerichrliche Entscheidung Kilchebteder,
erekurioisch beizurreiben, kritt die Unterbrechung jeder Art der Verjährung durch Fuerr
die Zustellung des Zahlungsbesehls ein. en.
Bei denjenigen Forderungen, bei welchen ein prozessualisches erfah=
ren vor Gericht nicht zuldssig ist, wird jede Verjährung durch schriftliche An-
meldung des Anspruchs bei der kompetenten Verwaltungsbehörde unterbrochen.
. 10.
Beginnt nach erfolgter Unterbrechung eine neue Verjaͤhrung, so genuͤgt
zu deren Vollendung eine der ursprünglichen gleichkommende Frist. Eine Aus-
nahme hiervon findet jedoch Statt, wenn wegen des Anspruches eine rechtskrastige
Verurtheilung erfolgt ist; in diesem Falle ktritt, anstatt der ursprünglichen kürze-
ren, die ordentliche Verfdhrungsfrist ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1838.
L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling.
v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigk:
für den Staatssekretär:
Düesberg.
(No. 1885— 1880.) (NNo. 1886.)