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(No. 1886.) Deklaration des K. 54. Tit. 6. Th. I. des Allgemeinen Landrechts, betreffend
die Verjährungsfrist bei einer Schadens-Ersatzforderung. Vom 31. März 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
erklären zur Beseitigung der Zweisel über die Auslegung des 7. 54. Tit. 6.
Th. I. des Allgemeinen Landrechts auf den Antrag Unsers Staatsministeriums
und nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, datz die Vorschrift dieses
Paragraphen auf alle, außer dem Falle eines Kontrakts entstandene Beschdi-
zungenste wßen durch eine erlaubte oder unerlaubte Handlung verursacht seyn,
zu beziehen ist.
1) Sie findet hiernach Anwendung auf Ansprüche wegen Beschädigungen,
die bei Gelegenheit öffentlicher Anlagen, so wie bei dem Bergbau zuge-
fügt sind. Die Vergütung für das zu solchen Anlagen abzutretende
Eigenthums- oder Nutzungsrecht ist hierunter nicht begriffen, sondern
der ordentlichen Versaährung unterworfen.
2) Sie findet ferner Anwendung auf Entschädigungs-Ansprüche, welche
gegen öffentliche Beamte aus ihrer Amtsführung von dritten Personen,
nicht aber auf solche, welche von dem Staat oder demjenigen, in dessen
Diensten der Beamte angestellt ist, erhoben werden.
Wenn der Beschädiger sich zugleich mit dem Schaden des Andern einen
Vortheil verschafft hat, so tritt die ordentliche Versährung ein, so weit der
Anspruch des Beschädigten die Höhe jenes Vortheils nicht übersteigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling.
v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
für den Staatssekrei#:
Düesberg.