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Geset-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 17. —
(No. 1891.) Allerhöchste Kabinetsorders vom 6. Oktober 1837. und 19. April 1838., be-
treffend die Rechte der zum zwanzigsährigen Militairdienste verpflichteten,
als Forstschutzbeamte interimistisch angestellten Korpssäger.
Ur dem Zweifel zu begegnen, welcher bei Konstatirung der Holzdiebstähle über
die Glaubwürdigkeit der interimistisch als Forstschutz-Beamte angestellten, zu
zwanzigjährigem Militairdienst verpflichteten Korpsjäger und über deren Befsug-
niß zum Waffengebrauch, entstehen könnte, erkläre Ich hierdurch auf Ihren Be-
richt vom 29. August d. J., daß die zum zwanzigjährigen Militairdienste ver-
pflichteten Korpsjäger, welche, nachdem sie zur Reserve oder als halb invalide
beurlaubt, interimistisch als Forstschutz= Beamte angestellt und als solche vorschrifts-
mäßig vercidet worden, in Betreff der Glaubwürdigkeit vor Gericht und der
Gefugnih zum Waffengebrauch die Rechte haben, welche den auf Lebenszeit an-
gestellten Forstbedienten nach 95. 19. und 28. des Gesetzes wegen Untersuchung
und Bestrafung der Holzdiebstähle vom 7. Juni 1821. und nach dem Gesetze
über den Waffengebrauch der Forst= und Jagdbeamten vom 31. März c. zustehen.
Berlin, den 6. Oktober 1837.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Ladenberg und v. Rauch.
(No. 1891—189—) Jahrgang 1838. Po Auf
(Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1838.)