Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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A Ihren Antrag vom 12. v. M. genehmige Ich, daß Meine Order vom 
6. Oktober v. J. die Rechte der zum zwanzigjährigen Militairdienste verpflichte- 
ten, als Forstschutz= Beamte interimistisch angestellten Korpssäger betreffend, in die 
Gesetzsammlung ausgenommen werde, und überlasse Ihnen, das Erforderliche zu 
versügen. 
Berlin, den 19. April 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. Ladenberg und den Staats= und Kriegs- 
Minister, General der Infanterie v. Rauch. 
  
(No. 1892.) Verordmung, die Einführung einer gleichen Wagenspur in der Provinz Schlesien 
betreffend. VBom 7. April 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem Unsere getreuen Stände des Herzogthums Schlesien, der Graf- 
schaft Glatz und des Markgrasthums Ober-Lausitz wiederholt darauf angetragen 
haben, daß ein Gesetz wegen Einführung des breiten Wagengeleises in Schlessen 
mit den durch die Oertlichkeit bedingten Beschränkungen erlassen werden möge, 
die letzteren auch von ihnen dahin näher bezeichnet worden sind, daß die Maaß= 
regel auf die nicht gebirgigten Theile beschränkt bleibe, so verordnen Wir auf 
den Antrag Unseres Staatsministeriums für die Provinz Schlesien Folgendcs: 
é 1. Nach Perlauf von drei Jahren, von der Zeit der Bekanntma- 
chung dieser Verordnung an, sollen die neuen Achsen an Kutsch-, Post-, Fracht-, 
Bauer= und allen andern Arten von Wagen dergestalt angesertigt werden, daß die 
Breite des Wagengeleises von der Mitte der Felge des einen bis zur Mitte 
der Felge des andern Rades vier Fuß vier Zoll Preußisch beträgt. 
G. 2. 7#en Stellmachern, den sogenannten Schirrmachern auf dem Lande, 
und andern Handwerkern und Arbeitern, welche sich mit dieser Fabrikation be- 
schaͤf-
	        
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