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Betraͤgt die Entfernung vom Feuerplatze
1) zwischen 5 und 15 Juß, so müssen die in der Tabelle D. ange-
gebenen Stärken 1, Mal,
und wenn
2) die Röhren dem stärksten Feuer bis zu einer 5 füßigen
Emfernung vom Feuerplatze ausgesetzt siino 1, Mal
genommen werden.
b)) Die erforderliche Wandstärke cylindrischer Feuerröhren aus Messingblech
ist aus der beigefügten Tabelle E. unmittelbar zu entnehmen.
Die hier vorgeschriebenen Wandstärken müssen bei den anzustellenden Un-
tersuchungen jedesmal an den schwächsten Stellen der Dampfkessel oder Dampf=
entwickler, so wie der Siede= und Feuerröhren, Statt finden. Für die Güte des
verwendeten Materials und die Zweckmaßigkeit der Konstruktion bleiben außer-
dem, wegen etwa versteckter Fehler, der Verfertiger und der Inhaber des Dampf-
kessels oder Dampfentwicklers verantwortlich.
6. 16. Ist nach den vorstehenden Bestimmungen die polizeiliche Zuläs-
sigkeit der Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfentwicklers dargethan, so
muß das Vorhaben der Anlage durch einen Anschlag in dem Dienstlokale der
Polizeibehörde, so wie durch einmalige Insertion in die öffentlichen Bläcter mit
einer präklustvischen Frist von vier Wochen bekannt gemacht werden, binnen wel-
cher ein Jeder, der durch die beabsichtigte Anlage sich in seinen Rechten beein-
trächtigt glaubt, seine Einwendungen geltend zu machen und zu beschelnigen hat.
6. 17. Die im . 16. vorgeschriebene Bekannemachung muß unverzüglich
nach Feststellung der Zulässigkeit einer Anlage erfolgen; auch muß die in der Al-
lerhöchsten Kabinetsorder vom 1. Januar 1831. unter 4. angeordnete Unterfu-
chung spätestens drei Tage nach geschehener Anzeige von der wirklich erfolgten
Ausstellung eines Dampfkessels oder Dampfentwicklers angestellt, so wie die hier-
über zu ertheilende Bescheinigung spätestens in drei Tagen nach der veranstalte-
ten Untersuchung ausgefertigt werden.
Berlin, den 6. Mai 1838.
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Der Minister des Innern und der Polizei. Der Finanzminister.
v. Rochom. Graf v. Alvensleben.
(No. 1804) O0 2 Tabelle