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Der Lauf der gesetzlichen Frist zur Einlegung des Rechtsmittels der Ap-Anfang der
pellation, der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde, imgleichen des Rekurses Seint zur Ein-
wider Erkenntnisse und der Restitution gegen Kontumazial= und Praklusions- —lil
Beschelde, beginnt mit der Insinuatien des Etlenntnisses ꝛc. an die Parthei.
Eine Ausnahme tritt ein: Ausnahmen.
1) in den Fällen des +. 4
Die Frist beginnt in diesen Fällen mit der Insinnation an die dort be-
zeichneten Srellvertreter der Partheien.
2) in den Fällen des §. 3. b. und c., wenn ein Aushang an öffentlicher
Gerichtsstelle die Stcelle der Insinuation vertritt.
Die Frist beginnt hier erst mit dem Ablauf des für den öffenrlichen
Aushang bestimmten vierzehntägigen Zeitraums.
3) in Bagatellsachen.
Die Frist beginnt mit dem angestandenen Termine, in welchem das mit
der (Vorladung verbundene Mandat wegen Nichterscheinens des Verklagten in
die Kraft eines Kontumazial- Erkenntnisses uͤbergegangen ist.
Die in den 88. 21. und 22. der Verordnung vom 14. Dezember 1833. Dauer der
bestimmte Frist von sechs und zwölf Wochen zur Einlegung des Rechtsmittels fleis. fjzur Sin-
der Appellation, Revision und Nichtigkeitsbeschwerde findet auch Anwendung Hchsanutel.
auf die Einlegung des Rekurses gegen Erkenmtnisse der ordentlichen Gerichte,
Kabinersorder vom 8. August 1832. (Ges. S. Seite 199.);
10. der Verordnung über pie Exekution in Civilsachen vom 4. März
1934. (Ges. S. Seite 33.
3. Nr. 2. Tit. 14. Thl. v1 der Allgemeinen Gerichtsordnung, und
1. 110. des Anhanges;
und auf die Einlegung des an das vorgesetzte Ministerium zuldssigen Rekurses
gegen definitive Emscheidungen der General-Kommissionen und der ihre Stelle
vertretenden Regierungs-Abtheilungen.
In Betreff des Rechtomittels der Resticution gegen Kontumazial= und
Präklussons-Bescheide verbleibt es bei der bisherigen Frist von zehn Tagen.
In Inguriensachen finden nur die Vorschriften der 68. 1. bis 4. dieser
Verordnung Anwendung; in Ansehung der Fristen zur Einlegung der Rechts-
mittel bewendet es bei den bestehenden Vorschtiften.
Der Tag der Insinuation wird ¾êl allen Fristen nicht mitgerechnet.
Die Frist zur Einlegung jedes ##biigen Rechtemittels ist gewahrt, wenn inlegung
dasselbe innerhalb des gesetzlich dazu bestimmten Termins bei einer derjenigen binetl Rechter
Gerichtsbehörden angebracht wird, zu deren Ressort die Sache in der ersten kingebertbe
oder in einer höheren Instanz ganz oder theilweise gehört. Behörde.
Hat die Partbei sich irrthumlich an eine andere, inkompetente Justizbe-
hörde gewandt; so ist dic letztere verpflichtet, das Gesuch von Amtswegen sofort
(Jo. 1805.) an