— 278 —
Fall ist zu den uͤbrigen Mitgliedern noch ein im Voraus ein fuͤr alle-
mal bestimmter Sachverstaͤndiger, welcher als Zeichner, Kupferstecher
oder sonst mit der Anfertigung der im 8. 18. a. a. O. erwaͤhnten Ab-
bildungen vertraut ist, als Mitglied hinzuzuziehen.
4) Der zweite Verein hat ausschließlich die Fragen zu begutachten: ob
eine unerlaubte Wervielfdltigung musikalischer Komposttionen vorhanden,
ob ein Musikstück als eigenthümliche Komposstion oder nach §F. 20.
a. a. O. als eine dem Machdruck gleich zu achtende Bearbeitung zu
betrachten, und in welchem Betrage evemtuell die diesfällige Entschs-
digung zu leisten sey.
Dieser Verein wird aus Mufskverständigen gebildet, unter denen
sich wenigstens zwei Musikhandler besinden müssen.
5) Zur Beurtheilung des dritten Vereins, der aus Kunstverständigen,
Künsilern und wo möglich auch aus Kunsthändlern, welche zugleich
Kunstverständige sind, gebildet werden soll, gehpren die Fragen: ob
eine Abbildung unter die Fälle des F. 18. oder die des §. 21. des Ge-
setzes vom 11. Juni v. J. zu rechnen, ob in den Fällen der 656. 21.
bis 29. a. a. O. eine Nachbildung als unerlaubt zu betrachten, und
wie hoch der Betrag der dem Werletzten zustehenden Emschädigung
zu bestimmen sey, endlich ob die im 9. 29. a. a. O. als Bedingung
gestellte Nutzbarkeit der Platten, Formen und Modelle noch stattfinde.
6) Jedem dieser drei Vereine wird eine Anzahl von wenigstens vier
Stellvertretern für etwa abwesende oder sonst verhinderte Mitglieder
beigegeben.
7) Die Ernennung sowohl der Vorsitzenden, als auch der Mitglieder,
so wie der Stellvertreter erfolgt nach vorgangiger Kommunikation mit
dem Kniglichen Justizministerium durch das Königliche Ministerium
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten. Letzteres
hat auch zu bestimmen, welches der betreffenden Mitglieder in jedem
Vereine den Vorsitzenden in Behinderungsfällen zu vertreten habe.
8) Nach erfolgter Ernennung werden die Gorsitzenden, Mitglieder und
Stellvertreter durch das Königliche Kammergericht auf diesfälligen Antrag
des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medezinal-
Angelegenheiten als Sachverständige ein für alle Mal vereidigt.
9) Das Gericht, welches die Erstattung eines Gutachtens durch einen der
drei Vereine für erforderlich halt, übersendet einen status causae et
controversiac nebst dem Corpus delicti und dem Gegenstande, mit
welchem letzteres verglichen werden soll, an das Königliche Ministerium
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten Behufs der
Vor-