Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Fall ist zu den uͤbrigen Mitgliedern noch ein im Voraus ein fuͤr alle- 
mal bestimmter Sachverstaͤndiger, welcher als Zeichner, Kupferstecher 
oder sonst mit der Anfertigung der im 8. 18. a. a. O. erwaͤhnten Ab- 
bildungen vertraut ist, als Mitglied hinzuzuziehen. 
4) Der zweite Verein hat ausschließlich die Fragen zu begutachten: ob 
eine unerlaubte Wervielfdltigung musikalischer Komposttionen vorhanden, 
ob ein Musikstück als eigenthümliche Komposstion oder nach §F. 20. 
a. a. O. als eine dem Machdruck gleich zu achtende Bearbeitung zu 
betrachten, und in welchem Betrage evemtuell die diesfällige Entschs- 
digung zu leisten sey. 
Dieser Verein wird aus Mufskverständigen gebildet, unter denen 
sich wenigstens zwei Musikhandler besinden müssen. 
5) Zur Beurtheilung des dritten Vereins, der aus Kunstverständigen, 
Künsilern und wo möglich auch aus Kunsthändlern, welche zugleich 
Kunstverständige sind, gebildet werden soll, gehpren die Fragen: ob 
eine Abbildung unter die Fälle des F. 18. oder die des §. 21. des Ge- 
setzes vom 11. Juni v. J. zu rechnen, ob in den Fällen der 656. 21. 
bis 29. a. a. O. eine Nachbildung als unerlaubt zu betrachten, und 
wie hoch der Betrag der dem Werletzten zustehenden Emschädigung 
zu bestimmen sey, endlich ob die im 9. 29. a. a. O. als Bedingung 
gestellte Nutzbarkeit der Platten, Formen und Modelle noch stattfinde. 
6) Jedem dieser drei Vereine wird eine Anzahl von wenigstens vier 
Stellvertretern für etwa abwesende oder sonst verhinderte Mitglieder 
beigegeben. 
7) Die Ernennung sowohl der Vorsitzenden, als auch der Mitglieder, 
so wie der Stellvertreter erfolgt nach vorgangiger Kommunikation mit 
dem Kniglichen Justizministerium durch das Königliche Ministerium 
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten. Letzteres 
hat auch zu bestimmen, welches der betreffenden Mitglieder in jedem 
Vereine den Vorsitzenden in Behinderungsfällen zu vertreten habe. 
8) Nach erfolgter Ernennung werden die Gorsitzenden, Mitglieder und 
Stellvertreter durch das Königliche Kammergericht auf diesfälligen Antrag 
des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medezinal- 
Angelegenheiten als Sachverständige ein für alle Mal vereidigt. 
9) Das Gericht, welches die Erstattung eines Gutachtens durch einen der 
drei Vereine für erforderlich halt, übersendet einen status causae et 
controversiac nebst dem Corpus delicti und dem Gegenstande, mit 
welchem letzteres verglichen werden soll, an das Königliche Ministerium 
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten Behufs der 
Vor-
	        
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